Klösterliche Grundherrschaft Grundlegendes zu Urbarien anhand der Abtei Werden
Inhaltsverzeichnis
Warum eine urbariale Einführung?
Vom Allgemeinen zum Exemplarischen:
Von der Villikation zum Werdener Urbar
Details zum Werdener Urbar A
Fortführende Hebeverzeichnisse
Urbarien … ein Mehrwert für den Archäologen?
Schlussbetrachtungen
Quellen und Literatur
Abbildungsverzeichnis
Warum eine urbariale Einführung?
Die Benediktinerabtei Werden hätte ohne eine ökonomische Grundlage nie die Reputation im Mittelalter erreichen können. Der Klostergründer Liutgar aus Friesland hatte es bei der Klostergründung um 800 an der unteren Ruhr bereits hinsichtlich des Grundbesitzes über Kauf oder Schenkung berücksichtigt, um die Existenzgresundlage eines Klosters gewährleisten zu können. Die mittelalterliche Grundherrschaft nahm sich dieses Grundbesitzes an als archimedischer Punkt für Funktion und Ausbau der mediävalen Wirtschaft. Der Grundherr, hier das Werdener Kloster, übte dabei eine bipartite Grundherrschaft aus, bei der neben eigenbewirtschaftetem Salland Leiheland, Hufe oder Manse genannt, ausgegeben wurde. Eine verwaltungstechnische Notwendigkeit lag nun in der Kodifizierung von Rechten und Abgaben für die jeweiligen Güter. Diese Heberegister werden als Urbare bezeichnet, die in Werden seit dem 9. Jahrhundert vorlagen. Der quellentechnische Wert dieser Abgabenauflistungen liegt in der Strukturierung und Hierarchisierung bei Frondiensten, Hufen und Abhängigen. Daneben erhält der Leser einen Einblick in ein komplexes geographisch-politisches Beziehungsgeflecht. Werden hatte dabei nicht nur engeren Grundbesitz an der unteren Ruhr, sondern Mansen in Friesland, Westfalen und Ostsachsen.
In der Ausarbeitung will ich zunächst Begrifflichkeiten und Zuordnungen hinsichtlich urbarialer Gegebenheiten setzen zur Statuierung eines Orientierungsrahmens, ergänzt um passende Details zur Reichsabtei Werden. Detailreich werden dann die Konkretisierungen der Werdener Urbare A und B, wobei auch Normannen und die karolingische Renaissance ihren Platz beanspruchen werden bezüglich der gegengewichtigen Interpretation zur mündlichen Traditionskultur. Zum Schluss erfolgen Betrachtungen zum Wechselspiel mit der Archäologie, da nicht nur Troja und der Kampfplatz der Varusschlacht als dämpfende Belege hinsichtlich eines produktiven Miteinanders herhalten müssen, sondern ein symbiotisches Potenzial dogmatisch nicht nur unter ferner liefen betrachtet werden kann.
Vom Allgemeinen zum Exemplarischen: Von der Villikation zum Werdener Urbar
Das Urbar ist als Begrifflichkeit dem Lehnswesen zuzuordnen. Es ist eine Auflistung von Besitzrechten eines Lehnengebers und ein Zusammentragen von Pflichtensammlungen der Grundholden. Es sind Verzeichnisse von Liegenschaften und Grundherrschaftsdiensten, vorrangig gegenüber Klöstern oder Villikationen. Die Villikation bedarf dabei einer näheren Erläuterung. Der Begrifflichkeit nach ist es eine Kennzeichnung für eine administrative Einheit, bestehend aus einem Herrenhof und mehreren Bauernstellen, deren Betreiber dem Grundherren Abgaben leisten mussten und auf dem Herrenhof eine bestimmte Menge an Diensten ableisteten. Die Bauern einer Villikation waren Inhaber einer Hofstelle, begrifflich mit „mansus“ versehen. Diese administrative Form musste auch in der Ausprägung mehr als nur eine punktuelle Erscheinung gewesen sein, denn für die agrarische Nachwelt blieb es im Flächenmaß Manse[1] erhalten. Eine Mansenstelle sollte idealiter, nach Abzug der Grundherrschaftsabgaben, den zum (Über-)Leben notwendigen Bedarf der Bauern in einem normalen, von Dürreperioden oder anderen landwirtschaftlichen Unannehmlichkeiten bereinigten Kalenderjahr decken können. Verwaltungstechnisch war die Führung nur durch die Person des Grundherrn problematisch, da das Königsland oder die Besitzungen von namhaften Klöstern oft kein zusammenhängendes Terrain bildeten.[2] Bedingt durch die wenig komfortable Infrastruktur im Mittelalter und die – aus Sicht des Grundherrn – anvisierte gewinnbringende Auslastung der Ackerflächen, erfolgte eine dezentrale Administration. Es wurde eine mehrteilige Sonderform des Villikationssystems eingeführt, bestehend aus dem Grundherrn, dem auf einer Zwischenebene die Meier, auch villici genannt, unterstanden, und schließlich den in einer Villikation unter dem villicus stehenden zusammengefassten abhängigen Bauern. Falls nicht selbst vom Grundherrn bewohnt und bewirtschaftet, übernahm der Meier in Stellvertretung die Aufgaben. In dieser Funktion nahm sogar der Meier durch die Leitung der Hofgerichte unmittelbar an der praktischen Jurisprudenz teil. Auch dort zeigte sich die nicht unerheblich symbiotische Beziehung zwischen dem Grundherrn und dem Meier, denn durch die Gerichtseinnahmen gehörte es zu einer ökonomisierten Hoheitsfunktion. Die Meierschen Tätigkeitsfelder umfassten – und schon in der Landgüterverordnung capitulare de villis vel curtis imperii[3] gibt es diese Auflistungen – unter anderem die Bewirtschaftung des Sallandes und die Überwachung der grundherrschaftlichen Dienste. Weiterhin war der Meier für die
Eintreibung der diversen Abgaben der Bauern seiner Villikation verantwortlich. Allerdings wird ein großer Teil der Grundherrschaften aus nur wenigen abhängigen Höfen bestanden haben, die einem in der sozialen Schichtung entsprechend niedriger stehendem Grundbesitzer, zum Beispiel einem Angehörigen des „niederen Adels“ gehört haben. In diesen Mikro-Villikationen übernahm der Grundherr natürlich selbst die Aufgaben des villicus, die dieser zum Beispiel in einer klösterlichen Grundherrschaft besaß. Ein besonderes Unterscheidungsmerkmal der grundherrschaftlichen Organisationsform der Villikation im Verhältnis zur klassischen Abgabengrundherrschaft sind die Dienste, die von den zur Villikation gehörigen Bauern auf dem unmittelbar zum Fronhof gehörigem Land des Grundherrn, dem sogenannten Salland, zu leisten waren. Ihre Existenz zeigt, dass der Hof der Grundherren innerhalb der Villikation nicht als reine Sammelstelle für Abgaben fungierte, sondern daneben einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb mit Bedarf an Arbeitskräften bildete. Nun aber zurück zum Urbar.
Sprachgeschichtlich stammt das Urbar ab vom Althochdeutschen ur-beran, einer Konstellation aus der Präposition ur und dem Verb beran, wortwörtlich aus dem Althochdeutschen recht anschaulich und treffend mit Ausgebären übersetzt.[4] Die Übersetzung ist anschaulich dahingehend, dass mit dem Urbar stets eine schriftliche Fixierung von Ansprüchen einherging in einer Grundherrschaft. Entweder erfolgte die schriftliche Fixierung nach Sammlung des altersher gebräuchlichen Nießbrauches und der daraus resultierenden Abgabenpflicht oder der Hofmeier verfasste nach Befragung der Ortsansässigen unter Berücksichtigung regionaler Gewohnheiten ein variables Reglement bezüglich der Abgabenpflicht. Und wie sah es nun im Kloster Werden aus? Werden war in der Regierungszeit Karls des Großen zur Reichsabtei erhoben worden. Der Aufstieg dieses Klosters ist mit dem heiligen Liutgar aus Friesland verbunden, der nach den Sachsenkriegen Karls des Großen von Münster aus missionierte und um 800 das Kloster Werden im Grenzland zwischen Franken und Sachsen gründete. Die Stellung des heiligen Liutgar, der später auch Bischof von Münster wurde, war mit einer auctoritas ausgefüllt, die es ihm erlaubte, Werden als Eigenkloster zu führen. Bis 886 führten die Liutgeriden[5] als Äbte in Personalunion mit den episkopalen Sitzen in Münster (bis 849) und Halberstadt (bis 886) die Geschicke des Klosters Werden. Reichsklöster oder Klöster mit einem veritablen abteilichen Stammbaum waren zwingend veranlasst zur Dokumentation ihrer Liegenschaften, schon hinsichtlich des merklichen Stellenwertes in einem Itinerarsystem des Wanderkönigtums. Es ist daher nicht verwunderlich, dass im Zeitalter der Liutgeriden auch Urbarien aus Werden ihren Gang in die Historie der Heberegistererfassung fanden.
Details zum Werdener Urbar A
Das Urbar „A“ aus dem Kloster Werden – in Anlehnung an das Alter des Verzeichnisses so namentlich gehalten – gehört zu den ältesten frühmittelalterlichen Urbarien Deutschlands.[6] Erstellt vor 900, zeichnet es sich schon sprachwissenschaftlich als interessante spätkarolingische Rechts- und Wirtschaftsquelle aus, da neben der lateinischen Verkehrssprache auch das Altsächsische Verwendung findet. Zudem werden erstmals Orte wie Dortmund urkundlich erwähnt („In Throtmanni liber homo Arnold VIII denarios nobis solvit.“)[7]. Auch muss hinsichtlich der Motivlage zum Aufsetzen dieses Urbars in Ergänzung die Möglichkeit eingeräumt werden, dass – losgelöst von reichskirchlichen oder innerabteilichen Diskursen mit dem Konvent – die Normannen Auslöser zur Erstellung dieser Verzeichnisse Verantwortung zeigten. Dass das mit den Normannen aus dem Norden nicht so abwegig erscheint, zeigt die Geschichte des Klosters Prüm. Zu Beginn der achtziger Jahre des 9. Jahrhunderts fielen die Nordmänner regelmäßig über die Nordsee ein flussaufwärts entlang den Flüssen Rhein, Weser, Ems und gingen auf erbeuterisch motivierten Kulturaustausch mit der einheimischen Bevölkerung. Oder die Normänner fielen in das karolingisch-ostfränkische Herrschaftsgebiet ein und hinterließen die nordgermanische Variante der verbrannten Erde. Städte wie Köln oder Bonn wurden niedergebrannt, aber auch Klöster wie eben jenes aus dem rheinland-pfälzischen Prüm zerstört. Es ist gut möglich, dass analog zu dem
Prümer Urbar von 893 in anderen Brudergemeinden – Prüm und Werden gehörten beide dem Benediktinerorden an – auch in Werden nach den Normannenzügen entweder zur Restauration oder zur Vorsorge die Verwaltungsstrukturen mit den erwirtschafteten Erträgen aus der Capitulare de villis schriftlich fixiert worden waren.
Was gibt nun das Urbar A her? Vom Aufbau her besteht das Verzeichnis aus 39 Blättern mit den Maßen 15,5–18,5 × 24 cm, sechslagig in Hirschleder eingebunden. Kleine Zettel, 17 an der Zahl, ergänzen die Blätter mit der Signatur Abbatie prepositure. Die Handschriften sind von verschiedener Natur, die älteste auf um die 900 datiert. Die 39 Blätter sind geordnet nach der Anzahl der jeweils vorhandenen Zeilen, wobei die Zeilenzahl zwischen 24 und 31 schwankt. Diese Spannweite ist auch ursächlich für die verschiedenen Maße der Blätter. In der Fachterminologie werden diese Blätter auch als folia (f.) bezeichnet. Heute werden 40 an der Zahl aufgelistet, da das Deckblatt zunächst keine Berücksichtigung fand. In Fachkreisen ist es nicht unüblich, diesen Folianten einen grundkapitalen Charakter zuzuschreiben hinsichtlich verwaltungstechnischer Obliegenheiten in Franken und in ostkarolingischen Gebieten für die Zeit der ersten Klosteräbte. Der renommierte sächsische
Abhandlung zu den Brukterern 1827 mit dieser Geographie des Werdener Stifts beschäftigt.[9] Weitere Ämter sind mit Lüdinghausen, Albrads oder Sandrads (Lage II) gelistet. Weiterhin werden Traditionen des Hofs Heldringhausen oder die Abgrenzung des Werdener Zehntbezirks aufgeführt. Überregionale Traditionen (in der Wortbedeutung als Übergabe, Besitztum zu interpretieren) sind in der Auflistung von friesischen und westfälischen Einkünften vorhanden (Lage III), die indirekt die geographische Ausdehnung der Werdener Grundherrschaft demonstriert. Auch die Auflistung von Hörigen und Wachszinspflichtigen fehlt nicht (f. 14). Vermutlich erfolgte diese Auflistung, um Rechtssicherheit zu erlangen bei der Vererbbarkeit des Hörigentitels auf die Kinder. Und der Umgang mit den Wachszinspflichtigen – eine abgeschwächte Form der Hörigkeit – sollten schließlich in quantitativer Restriktion durchgeführt werden. Die räumliche Streuung erfährt eine abermalige Stärkung durch die Nennung von Liegenschaften an der Emsmündung (Lage IV, f. 22-25), im Westfälischen (Dülmen, Lage V) und aus dem Rheindelta (Lage VI). Geeignet zum Diskurs ist der Umstand, dass die Lage V dem Inhalt nach die Administration der Osnabrücker Liegenschaften vor den Raubzügen der Normannen widerspiegelt, also – unter der Annahme der Hebung des unmittelbaren Istzustandes – die Lage V entweder in isolierter Fassung noch in der Endphase der Liutgeriden vorlag oder der Inhalt durch Kompilierung fortlaufend den restlichen oder den späteren Lagen beigefügt wurde.[10] Die Lage IV gilt allgemein als „friesische“ Ergänzung zu den ersten drei Lagen, alle wohl um 900 zeitlich datiert. Die Einarbeitung altdeutscher Ausdrücke in die Heberegister spiegelt den dynamischen Prozess wider bei der Erstellung und Kommentierung der grundherrschaftlichen Beziehungen. Auch scheint die Hinzunahme eines Begleitberichtes (raelatio magistri Radwardi) in f. 23v bei der Kompilierung des Urbars A auf den Drang hinzuweisen, die generationenübergreifende Fixierung von Verhältnissen mit der notwendigen Rechtssicherheit und Legitimation durchführen zu wollen. Psychologisch entlarven diese formalen Eigenarten eine Gesellschaft, die über die Symbolik des Mündlichen und die zeremonielle Besitzweitergabe unter Zeugen mit einer hinreichenden auctoritas die schriftliche Fixierung von Gütern, Gerechtsnamen oder Gefällen als mitunter schwierige Alternative zur mündlichen Traditionskultur sieht.
Fortführende Hebeverzeichnisse
Nicht näher in das Hochmittelalter datiert, aber eine Fortführung oder Aktualisierung des Urbars A ist das Hebeverzeichnis Urbar B, fünflagig und in den Größenmaßen 12–15 × 22–24 cm. Das Konvolut aus fünf Lagen, zwei einzelnen Blättern und vier Zetteln listet Besitzungen um Werden, in Friesland und in Westfalen auf. In der Lage I gibt es Aufzeichnungen aus dem Helmstedter Raum, offenbar eine nachträgliche Kodifizierung von Besitz- und Einkunftsrechten. Auf den Folia der ersten Lage sind zudem konkrete Gerechtsame aus dem westfälischen Kamen und Werl, zu Liegenschaften an der unteren Ems sowie im Raum Werden gelistet. Auch ein Herbergsrecht des von der jeweiligen Person unabhängigen Abts ist genannt (f. 8v) oder einzelne friesische Gerechtsame[11] werden aufgeführt (Tuchlieferungen auf f. 8r). Charakteristisch für die Lage II (f. 9-16) ist ein der Lage zugeordnetes Pergamentblatt, auf dem das Heberegister des Hofes Weitmar
bei Bochum geführt ist. Hier lag der Schulzenhof, der als direktes Bindeglied zwischen der Abtei und den ortsansässigen Kossathenstellen[12] diente. Weitere Register sind für Jeinsen im Calenberger Land (f. 12r), für das Helmstedter Umland (f. 10v-11v und f. 16v), für Friesland (f. 14v-15r) oder Westfalen (f. 15v-16r) aufgelistet. Spätestens hier verdeutlicht die Essener Abtei Werden auch die territoriale Begründung für eine Reichsabtei. Zudem konnte bei diesen geographischen Ausprägungen Werden nur über administrative Zweigstellen die Kontrolle über die Mansae gewährleisten und die ordnungsgemäße Überführung der Naturalleistungen in die Werdener Zentrale koordinieren. Die tendenzielle Anreicherung von nacherworbenen Gerechtsamen zeigt sich auch in der Lage III (f. 17-18), denn das ursprüngliche Hebeverzeichnis für Helmstedter Hufen (f. 17v-18v) erhielt eine Ergänzung um Speisegerechtsame von Mönchen an Festtagen (f. 18v). Auch hier liefert das Urbar indirekt Erkenntnisse zur Alltagsgeschichte von Mönchen in Klöstern. Und hier hilft auch eine Querverbindung zu Brüderklöstern weiter, denn Werden verfügt nicht über eine detaillierte Auflistung der Ess- und Trinkkultur seiner Glaubensbrüder im Mittelalter, aber der benediktinische Bruder aus St. Gallen. Dort spricht man unmissverständlich von mehreren Maßen Bier täglich für das Individuum aus der monastischen Gemeinschaft. Met war in den ostrheinischen Gebieten üblich und dem teils wenig qualitativen Wein als Getränk überlegen, dem man oft erst durch den Zusatz von Gewürzen oder Honig etwas abgewinnen konnte.[13] Das Motiv für die Speisegerechtsame in Werden mag die allzu übertriebene Quadragesima gewesen sein, denn in der Fastenordnung war gewöhnlich der Verzicht auf alles Tierische vereinbart. Lediglich Fischspeisen konnten als Eiweißsubstitution herangezogen werden in dieser Zeit.[14] Die Lagen IV (f. 19-20) und V (f. 21-28) enthalten u. a. die Leistungskataloge von (Helmstedter) Schulzen (f. 19r-v; f. 27v-28r)) sowie ein Zentralregister für die friesischen Einkünfte (f. 21e-27r).
Urbarien … ein Mehrwert für den Archäologen?
Können historische und archäologische Quellen ein produktives Zusammenspiel ergeben? Der archimedische Punkt liegt in der Gegenüberstellung von Schriftlichkeit und Nichtschriftlichkeit. Zunächst sind die paläohistorischen (nichtschriftliche Überreste und Traditionen) und historischen Quellen als kulturelles Zeugnis zu interpretieren. Die materialistischen Momentaufnahmen stehen jedoch im Kontrast zur Eigenart der Schrift, die in der Regel Quelle und Bezug nicht zeitgleich wiederspiegelt. Paläohistorische Quellen sind von enaktiver Natur, wohingegen die historischen Quellen aus der Abstraktion und Kodifizierung heraus die primären Erkenntnisse liefern. Die historischen Quellen verweisen damit auf ein größeres Symbolsystem. Darüber hinaus sind historische Quellen semiotisch von größerer Zugänglichkeit. Und in der Regel liefern historische Quellen eine Absichtserklärung, sind von traditionellem Wesen, also intentional. Die paläohistorischen Quellen sind oft stumme Überreste ohne konkrete Botschaft. Die Urbarien erfüllen diese charakteristischen Wesenszüge der schriftlichen Quellen.
Grabfunde können als Fixpunkte dienen für absolut- oder feinchronologische Systematisierungen der jeweiligen Grabinventare. Und die in der schriftlichen Überlieferung fassbaren Personen erhalten durch die zugehörigen Grabfunde ein anschaulicheres Bild. Das ist eine produktive Symbiose. Denken wir hier nur an das bereits 1653 entdeckte Childerichgrab von Tournai[15], bei dem über die Grabbeigaben Rückschlüsse auf politische und wirtschaftliche Beziehungen zu den Byzantinern und Osteuropäern geschlossen werden können oder in der prunkhaften Grabausstattung des Merowingers Childerich eine stärkere Stellung als byzantinischer Föderat erhält als man in den schriftlichen Quellen herauszulesen vermag. Die Archäologie kann hier eine Vorstellung von der sozialen und kulturellen Umwelt auslösen. Grundsätzlich liefert, bei allen Animositäten und Elfenbeinturmcharakteren, die historische Anthropologie ein ausbaufähiges Potenzial zur transdisziplinären Untersuchung bei der Katalogisierung von Überresten. Der Holismus ist der Weg. Ambivalenzen sind keine Belege für das Scheitern transdisziplinärer Ansätze, sondern bereichern nur die Mentalität des Vorschiebens. Das wahre Interesse an Affinitäten oder konsensualen Präsentationen baut Brücken, verfemt nicht. Urbarien können dem Archäologen Datierungshilfen geben (hier die Ersterwähnung Dortmund). Oder das Heberegister gibt Verflechtungen preis, die bei der archäologischen Zuordnung von Überresten Clusterbildungen ermöglichen (hier Werden und Helmstedt). Im Gegenzug erhält der Historiker über katalogisierte Überreste Modifizierungs- oder Verifizierungshilfen hinsichtlich einer Quellenkritik, Anhaltspunkte für den epochendimensionalen Charakter der Auflistungen oder einfach nur ein enaktives Pendant zur Kodifizierung mittelalterlicher Grundherrschaften. Die Symbiose ist fehlerresistenter oder weniger deterministisch, vergrößert die Strukturierungsdimension und vereinfacht überregionale Schlussfolgerungen. Tempus fert rosas.
Schlussbetrachtungen
Urbarien – und die Werdener Heberegister besitzen keine Präeminenz – dienen zur Veranschaulichung und Bestätigung der grundherrschaftlichen Strukturen im Mittelalter. Sie sind ein Spiegelbild der Gerechtsamen von Lehengebern und liefern Belege für den überregionalen Charakter grundherrschaftlicher Verflechtungen. Sie sind zwar von geringem ikonischen Wert, aber auf der Abstraktionsebene verfügen sie über den archimedischen Punkt zur Konstruktion von grundherrschaftlichen Organigrammen. Die mediävalen Wirtschafts- und Sozialhistoriker sind der admirablen Fachabstinenz zuzuordnen, die dem Urbar gegenüber eine hostile Attitüde einnehmen. Zudem können sie ihre Utilität als Belegquelle in der jeweiligen ereignisgeschichtlichen Epoche demonstrieren. Ob karolingische Renaissance, das Spannungsfeld von Kodifizierung und mündlicher Tradierung im Mittelalter oder der dynamische Prozess in den Beständen der Heberegister, immer kann das Urbar für Amplifikationen und Konklusionen Verwendung finden. Zu den regional- oder sozialgeschichtlichen Konkreta gehören dabei debütierende urkundliche Erwähnungen von Orten oder exempli causa die fragmentarischen Gerechtsamen von Reichsabteien oder Mönchsorden. Damit das Urbar nicht der quellentechnischen Exhaustion ausgeliefert ist, gehört dieses Heberegister einer versatilen Quellenkritik ausgesetzt. Die transdisziplinäre Extension gehört dabei in die Betrachtungen integriert, da die historische Anthropologie und die Archäologie als Junktim ein produktives Äquivalent darstellen zur autarken Forschung. Sie müssen nicht eklektisch sein, aber der Wille zur austauschenden Kommunikation muss vorhanden sein. Der holistische Diskurs ist die Zukunft. Medio tutissimus ibis, la voie scientifique ist nach dieser ovidschen Poetik am erklecklichsten.
Quellen und Literatur
https:// www.dortmund.de/ de /leben_in_ dortmund/ stadtportraet/ stadtgeschichte/ anfnge17jahrhundert/ koenigliches / index.html.
https://www.hs-augsburg. de/~harsch /Chronologia/ Lspost08/CarolusMagnus/ kar_vill.html.
http://www. koeblergerhard.de/ahdwbhin.html.
Bitsch, Roland, Trinken, Getränke, Trunkenheit, in: Essen und Trinken in Mittelalter und Neuzeit, hrsg. v. Bitsch, Irmgard, Ehlert, Trude u. a., Sigmaringen 1987, S. 208f.
Eggert, Manfred, Über archäologische Quellen, in: Fluchtpunkt Geschichte, Archäologie und Geschichtswissenschaft im Dialog, hrsg. v. Burmeister, Stefan und Müller-Scheeßel, Nils, Münster 2010, S. 30ff.
Gerchow, Jan (Hrsg.), Das Jahrtausend der Mönche – Werden 799 – 1803, Esssen/Köln 1999, S. 452f.
Kötzschke, Rudolf, Die Urbare der Abtei Werden a. d. Ruhr: Sammlung von Urbaren und anderen Quellen zur Rheinischen Wirtschaftsgeschichte, Bonn 1906, S. 22ff.
Kötzschke, Rudolf, Studien zur Verwaltungsgeschichte der Großgrundherrschaft Werden an der Ruhr, Leipzig 1901, S.6ff.
Rösener, Werner, Villikation, in: Lexikon des Mittelalters, hg. von der Histor. Kommission bei der bayer. Akademie der Wissenschaften, Bd. München/Zürich, Sp.1694-1695.
Schulze, Hans, Siedlung, Wirtschaft und Verfassung im Mittelalter, Ausgewählte Aufsätze zur Geschichte Mittel- und Ostdeutschlands, Köln 2006, S. 218.
Theuerkauf, Gerhard, Villikation, in: Handwörterbuch zur dt. Rechtsgeschichte, hg. von Erler, Adalbert et al., Berlin 1993, Sp. 919-923.
- Ledebur, Leopold, Das Land und Volk der Bructerer, als Versuch einer vergleichenden Geographie der dritten und mittleren Zeit, Berlin 1827, S. 28.
zur Nieden, Andrea, Der Alltag der Mönche, Studien zum Klosterplan von St. Gallen, Hamburg 2008, S. 310f.
[1] Eine Manse ist ein mittelalterliches Flächenmaß und wurde synonym zur im ostrheinischen Teil des Frankenreiches gebräuchlichen Hufe verwendet. Die Manse hatte zu Beginn der Karolingerzeit einen in der Verwendung variablen Charakter, da die Durchschnittswerte im Ausmaß um das Dutzend Hektare schwankte. Die Größe schwankte auch sehr stark, da sie von der Beschaffenheit des Bodens, den Arbeits- und Ertragsbedingungen vor Ort und den vereinbarten Abmachungen abhängig war. Später hatte eine Manse 30 bis 65 Ar und kann als Tagewerk aufgefasst werden. Das heißt, die Fläche konnte mit einem Gespann Ochsen an einem Tag umgepflügt werden. Um der Multiperspektivität Rechnung zu tragen, die Manse wird auch für Hofeinhheiten im Fränkischen Reich als Begrifflichkeit verwendet. Im Rahmen der Karolingischen Renaissance von Karl Martell bis Karl dem Großen erfolgte die Einteilung des landwirtschaftlich nutzbaren Terrains in Mansen, um ein organisatorisches Fundament zur anstehenden Christianisierung/Machterweiterung zu erhalten.
[2] Vgl. hierzu Rösener, Werner, Villikation, in: Lexikon des Mittelalters, hg. von der Histor. Kommission bei der bayer. Akademie der Wissenschaften, Bd. , München/Zürich , Sp.1694-1695 und Theuerkauf, Gerhard, Villikation, in: Handwörterbuch zur dt. Rechtsgeschichte, hg. von Erler, Adalbert et al., Berlin 1993, Sp. 919-923.
[3] Das Capitulare de villis kann unter https://www.hs-augsburg. de/~harsch /Chronologia/ Lspost08/CarolusMagnus/ kar_vill.html abgerufen werden.
[4] Vgl. hierzu das in digitalisierter Form zugängliche, althochdeutsche Wörterbuch von Gerhard Köbler aus dem Jahr 2014, abrufbar unter http://www. koeblergerhard.de/ahdwbhin.html.
[5] Die Liutgeriden sind ein Sammelbegriff für die abteiliche Perrsonalbestellung des Klosters Werden im 9. Jahrhundert mit Auslegung auf die Person des heiligen Liutgers, des Klostergründers. Zu den Liutgeriden gehören Hildegrim I. (809-827), Gerfried (827-839), Thiatgrim (839-840), Altfried (840-849) und Hildegrim II. (849-886). Doch mit Hildegrim II. fiel das Eigenkloster vermehrt in den Zugriff weltlicher Herrscher zwecks Eingliederung in das Itinerarsystem der deutschen Könige, so das vom ostfränkischen König Ludwig dem Jüngeren (876–882) erbetene Privileg über Königsschutz, Immunität und freie Abtswahl. Die Zeit der Werdener Wahläbte und die Zeit als Reichskloster hatten begonnen. Seit dem Wandel zum Reichskloster war die Beziehung zum jeweiligen Erzbischof von Köln eng und dessen Einfluss beträchtlich. Die Stellung einer exemten, nur dem Papst unterstellen Abtei konnte Werden nie erringen.
[6] Vgl. hierzu grundlegend Kötzschke, Rudolf, Die Urbare der Abtei Werden a. d. Ruhr: Sammlung von Urbaren und anderen Quellen zur Rheinischen Wirtschaftsgeschichte, Bonn 1906, S. 22ff.
[7] Der entsprechende Auszug aus dem Werdener Urbar A kann unter https:// www.dortmund.de/ de /leben_in_ dortmund/ stadtportraet/ stadtgeschichte/ anfnge17jahrhundert/ koenigliches / index.html abgerufen werden.
[8] Vgl. hierzu und allgemein zur formalen Analyse des Urbars A den Ausstellungskatalog zum Jahrtausend der Mönche, herausgegeben vom heutigen Direktor des Historischen Museums der Stadt Frankfurt am Main Jan Gerchow: Gerchow, Jan (Hrsg.), Das Jahrtausend der Mönche – Werden 799 – 1803, Esssen/Köln 1999, S. 452f.
[9] Vgl. hierzu v. Ledebur, Leopold, Das Land und Volk der Bructerer, als Versuch einer vergleichenden Geographie der dritten und mittleren Zeit, Berlin 1827, S. 28.
[10] Vgl. hierzu und weiterführend Kötzschke, Rudolf, Studien zur Verwaltungsgeschichte der Großgrundherrschaft Werden an der Ruhr, Leipzig 1901, S.6ff.
[11] Die Gerechtsamen sind Vorrechte oder Rechte, aus denen heraus Taten und Handlungen legitimiert waren. Für den Raum Werden waren im Urbar B sogenannte Waldgerechtsame aufgeführt, bei denen der dem Recht Zugesprochene die unentgeltliche Nutzung des örtlichen Waldes für die Holzgewinnung besaß.
[12] Der Kossathe war Eigentümer einer kleinen Landparzelle, häufig am Dorfrand angesiedelt. Diese Ackereinheiten werden als Kotten bezeichnet, eine heute noch im westfälischen Raum verbreitete Begrifflichkeit für Kleinbauern. Vgl. hierzu Schulze, Hans, Siedlung, Wirtschaft und Verfassung im Mittelalter, Ausgewählte Aufsätze zur Geschichte Mittel- und Ostdeutschlands, Köln 2006, S. 218.
[13] Vgl. hierzu Bitsch, Roland, Trinken, Getränke, Trunkenheit, in: Essen und Trinken in Mittelalter und Neuzeit, hrsg. v. Bitsch, Irmgard, Ehlert, Trude u. a., Sigmaringen 1987, S. 208f.
[14] Vgl. hierzu die Dissertation von zur Nieden, Andrea, Der Alltag der Mönche, Studien zum Klosterplan von St. Gallen, Hamburg 2008, S. 310f.
[15] Vgl. hierzu ausführlich hinsichtlich der Grabbeigaben und des Zusammenspiels zur Archäologie Eggert, Manfred, Über archäologische Quellen, in: Fluchtpunkt Geschichte, Archäologie und Geschichtswissenschaft im Dialog, hrsg. v. Burmeister, Stefan und Müller-Scheeßel, Nils, Münster 2010, S. 30ff.
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: | Bild 1 und 2:
https://de.wikipedia.org/wiki/Kloster_Werden abgerufen am 13.01.17 Bild 3: Landesarchiv NRW, Abteilung Rheinland – Werden, Akten IX a Nr. 1 a, Blatt 27 r. http://www.marburger-repertorien.de/ abbildungen/pr/DussHstAWerdenIXa1a_Bl27r.jpg abgerufen am 13.01.17 |
Abbildung 2: | Ludger-Reliquiar im Ludgerus-Dom in Billerbeck
https://www.heiligenlexikon.de/BiographienL/ Liudger_Ludger.htm abgerufen am 13.01.17
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Abbildung 3: | Ausschnitt aus der capitulare de villis vel curtis imperii
https://pl.wikipedia.org/wiki/Capitulare_de_villis abgerufen am 13.01.17 |
Abbildung 4: | Karl der Große ließ eine Vielzahl neuer Klöster bauen.
http://www.history.com/news/historys-best-and-worst-dads/print abgerufen am 13.01.17 |
Abbildung 5; |
Ersterwähnung Dortmunds im Werdener Urbar zwischen 880 und 884 https://www.dortmund.de/de/leben_in_dortmund/ stadtportraet/stadtgeschichte/ anfnge17jahrhundert/koenigliches/index.html abgerufen am 13.01.17 |
Abbildung 6: | Prümer Urbar
https://www.landeshauptarchiv.de/service/landesgeschichte-im-archiv/blick-in-die-geschichte/archiv-nach-jahrgang/29090855/ abgerufen am 13.01.17 |
Abbildung 7: | Hof Weitmar bei Bochum, Karte aus dem Jahr 1780
https://de.wikipedia.org/wiki/Haus_Weitmar abgerufen am 13.01.17 |
Abbildung 8: | Rekonstruktion der Aufbahrung Childerichs
Rekonstruktion der Aufbahrung Childerichs (Grafik: RGZM / V. Kassühlke) http://web.rgzm.de/ueber-uns/presse/pressemitteilungen/pm/article/rgzm-eroeffnet-intervention-zum-thema-macht/ abgerufen am 13.01.17 |
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