Archiv für den Monat: September 2019

Legende der Grafenburg in Werl

Legende der Grafenburg in Werl

Mansio comitis …

eine Anmerkung zur Burg der Grafen von Werl

Um sich den Möglichkeiten zur Kommentierung hinsichtlich der Behausung/Wohnung der Grafen von Werl zu nähern, verbleibt nur der Blick in die bis dato vorliegenden Urkundensammlungen aus den Interessenssphären der Grafen von Arnsberg- Werl oder der Erzdiözese Köln. Das Grafengeschlecht derer zu Werl gehörte im Hochmittelalter zu den wichtigen Akteuren des Altreiches im norddeutschen Raum, ihre vermeintlichen Ahnenbeziehungen zu den Karolingern und zu den Liudolfingern waren prädestiniert für die innere Gesellschaftsschicht im Personenverbandsstaat unter den ersten deutschen Königen im 10. Jahrhundert. Alleine durch die Heirat des Grafen Hermann I. von Werl mit der burgundischen Prinzessin Gerberga am Ende des 10. Jahrhunderts stiegen die Werler Grafen in die höhere Gesellschaftsschicht des teutonischen Adels auf. Aber trotz der vermeintlichen Etablierung in die Ereignisgeschichte des Altreiches, explizit im westfälischen Territorium, verbleiben auffällige Erkenntnislücken bezüglich personeller Netzwerke und Wohnorten bei den Werlern.

Der archimedische Punkt für die dann entstehenden Ambiguitäten und Lücken ist ein Sammelsurium an Thesen, die durch die entsprechende Literatur festgesetzt werden. Aber das Thesenkonglomerat zu den Werlern, insbesondere in der Emanzipationsphase der späteren Herzogtümer auf ostfränkischem Boden um 900, vergrößert unwillkürlich das ohnehin schwierige Areal an Annahmen.

Ist nun ein gewisser Hermann um die Mitte des 9. Jahrhunderts der Spitzenahn des Werler Grafengeschlechts? Und in welcher genealogischen Beziehung steht er zu dem Hermann I., der zu Beginn des 10. Jahrhunderts als „venerabiles comes“ („ehrwürdiger Graf“) den Konradinern und Liudolfingern diente? War es nicht gerade dieser Hermann I., der spätestens seit Johann Suibert Seibertz als Erbauer der Werler Burg angesehen wird? Übrigens, es handelt sich hier um eine Burg, die nach jetzigem Erkenntnisstand keine
Hinterlassenschaften aufzeigte für eine Landesburg, sondern vielmehr um eine Grafenburg, die als Wohnort von den Grafen von Werl ab dem 10. Jahrhundert genutzt wurde. Sie ist nicht zu verwechseln mit der Landesburg, also dem Schloss, das auf Betreiben des Erzbischofs von Köln Hermann V. von Wied als Residenz der Erzbischöfe 1519 auf dem heutigen Gebiet des Ursulinen-Gymnasiums errichtet wurde. Nun aber „Ad fontes“ – „Zu den Quellen“!

Mansio comitis … intra vel ante portas?

Das Haus der Grafen … innerhalb oder vor den Toren?

Es ist kein Wagnis anzunehmen, dass in der späten Ottonen- und frühen Salierzeit die Grafen von Werl und späteren von Arnsberg eine für sie adäquate Behausung nutzten. Werl als Bastion am Hellwege diente sowohl als Brückenkopf in das Münsterland als auch strategisch günstig gelegen im Spannungsraum der Rivalitäten zwischen den Marker Grafen und den Erzbischöfen aus Köln. Der auf jedem fachlich fundierten Itinerar eingezeichnete Versorgungsstützpunkt musste im Reisekönigtum schon mit dem Habitus des Standesgemäßen aus Sicht des Landesherren aufwarten mit einem architektonisch passendem Gut. Abgenutzte Zeltplanen, erodierende Lehmbauten oder morsche Holzkaten passten damit nicht in das Selbstverständnis und in das Panorama der Werler Hausherren.

In der Literatur (Mehler, Msgr. Preising, Prof. P. Leidinger, W. Leidinger) zur Werler Stadtgeschichte wird stets diese geheimnisumworbene Burg oder Behausung der Werler Grafen aus der Zeit der Ottonen in die Nähe des Werler Marktes verortet („curtis dicta Aldehof“). Schriftliche Belege oder architektonische Überreste fehlen jedoch für diese Lokalisation oder können nicht die Funktionalität als Grafenbehausung vorweisen. Was nicht fehlt, sind die Verweise auf die Behausung der Arnsberger Grafen, also der Werler Grafen. Aus der Regestensammlung der Kölner Erzbischöfe und dem Westfälischen Urkundenbuch ist es deutlich herauszulesen aus einer Domstiftsurkunde mit der Notation Nr. 2/917; Regest: REK IV Nr. 903 und WUB 11 Lieferung 2 Nr. 1098: (1314-1315) Klagepunkte des Kölner Erzbischofes Heinrich gegen den Grafen Engelbert von der Mark. Zu Beginn des 14. Jahrhunderts einigten sich als Folge des Limburger Erbfolgestreits die Streitparteien um den Marker Grafen Engelbert II. und den Kölner Erzbischof Heinrich II. von Virneburg auf eine Entschädigung wechselseitiger Ansprüche, die sich aus den ständigen Scharmützeln zwischen den Marker Grafen Eberhard I. und Engelbert II. und den Kurkölnern Wigbold von Holte und Heinrich II. von Virneburg ergaben. Eine dieser Genugtuungen war nun einmal eine Gegenleistung für die zerstörte Behausung des Arnsberger Grafen durch den Marker Grafen Eberhard I. („…mansionem comitis de Arnsberg… prope Werle sitam sine iudicio violenter destruxit, …„). Ob es sich dabei um eine Behausung größeren Ausmaßes handelte oder die Behausung vollständig der Schleifung unterzogen wurde, geht aus dem Einigungsvertrag nicht hervor, aber in der Formulierung prope Werle (bei/nahe Werl) nutzten die secretarii sicherlich nicht unscharfe adverbiale Bestimmungen oder Präpositionen zur Kenntlichmachung einer räumlichen Nähe. Und damit kann prope eindeutig als Nutzung für die räumliche Nachbarschaft zugeordnet werden, also ante portas (vor den Toren!). In diesem beschwerlichen Vertragswerk kann prope nur in der obligatorischen Bedeutung Verwendung finden, also gilt damit die Behausung der Werler Grafen als den Arealen außerhalb der Werler Stadtmauern zugeordnet. Prof. Paul Leidinger äußerte sich 2019 diesbezüglich wie folgt: „Das eröffnet neue Perspektiven für die Stadtgeschichte (…). Es wird die Werler Frühgeschichte neu bestimmen können!“