Die Quintessenz im venezianischen Sklavenhandel
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Textbausteine, Semantik und ein Senatsbeschluss von 1386
Eine didaktische Reduktion nach Venedig
Die Sklaverei ist kein Artefakt mit der Stigmatisierung des in alten Zeiten Geschehenen. Die moderne Sklaverei kommt in subtiler Form daher, also ein Gegenwartsbezug in pervertierter Ausprägung. Dass das mit dem sportlichen Sommermärchen im Confederations Cup 2017 einen faden Beigeschmack hatte, blieb nur dem gewerkschaftlich und dokumentarisch interessierten Beobachter vorbehalten, denn als Panorama für den fußballerischen Triumph dienten Stadien, in denen mit geknechtetem Schweiß und Blut nordkoreanische Bauarbeiter im Akkord Zusatzschichten absolvierten, um der FIFA-Administration in deren Anspruchsdenken eine Saturierung bieten zu können. „Ohne Fleiß kein Preis“, mag der unbedarfte Leser denken, aber die Vergütung der Nordkoreaner war das entgeltliche Pendant zu den ungenügenden Arbeits- und Unterbringungsbedingungen der Bauarbeiter. Wider das bessere Wissen fühlte man sich durch die Kenntnisnahme entsprechender medialer Berichte in den betrieblichen Zeitsprung katapultiert zu den marginalen Auffassungsgaben von ethischem Arbeitsschutz und respektablem Werktätigenklima im Spätmittelalter und in der Frühen Neuzeit.[1]
Offenbar gehört die Sklaverei zu den unrühmlichen Konstanten des menschlichen Zusammenlebens. Sine dubio, das wirtschaftliche Potential im Menschenhandel lässt die moralischen Schranken – so sie denn vorhanden sind – in die Schubladen der guten Absichten versinken. Und die zahlreiche Literatur zu diesem zeitepochenunabhängigen Thema ist ein Beleg dafür, dass das Sklavennehmen eine Ästimation innehat in der Rekapitulierung eines Kulturtransfers, der Vernetzung von Wirtschafts- und Sozialgeschichte und der Alltagsgeschichte im Allgemeinen. Servilitätsformen dienen nicht dem Fetisch, können aber eine Vertiefung im Bewusstsein für die Alltagsgeschichte vor Ort liefern, sozusagen das Kaizen im Ertrag eines transkulturellen Konglomerates. Und warum nun der mediterrane Raum? Der südeuropäische Raum und expressis verbis die italienischen Stadtstaaten sind prädestiniert für die Verortung zur Abhandlung von Servilitäten, da sie alleine schon über die Kriegs- und Handelsflotten und die Archivierung von Testamenten und Verträgen das beste Forum, um sich plastisch und quellentechnisch des mediävalen Servitiums anzunehmen. Bedenkt man, dass die Notariatsurkunden als ergiebige Quelle zur Erforschung von Servilitäten in den italienischen Städten während der Renaissance bei bis zu 40000 in der Jahresproduktion lagen, dann kommt man um diesen Schriftquell nicht herum trotz prozentual geringer Hinterlassenschaften auf diesem Gebiet.[2]
Die Ausführungen zum venezianischen Sklavenhandel genießen quellentechnisch den Charme, dass sie aus direkter Autorenhand der Juliane Schiel stammen, als die Historikerin zwecks Archivrecherche vor Ort im Archivio di Stato di Venezia (ASVe) weilte und noch uneditierte Notariatsurkunden analysierte. Zudem gehen ihre Bemühungen – und hier zeigt sich methodisch ihr Lehramtsstudium zu Beginn der wissenschaftlichen Laufbahn in Berlin – in einen plastischen Verismus. Um der Multiperspektivität und dem Stoffrahmen Einhalt gebieten zu können, muss sich dieser Beitrag auf eine Limitierung hinsichtlich des Zeitrahmens und des stofflichen Zugangs einstellen. Und die venezianische Republik im Spätmittelalter zum Übergang in das 15. Jahrhundert mit den organisatorischen Stufen „Zugriffsorte“, „Sklavengut“ und „Besitzübertragung“ wird dabei den lokalen Rahmen darstellen mit einem Senatsbeschluss von 1386. Methodisch soll dabei ein Werdegang generiert werden, der über semantische Charakteristika in den Notariatsurkunden in das Jahr 1386 führen will, als der venezianische Senat einen Beschluss vorlegte zur rechtlichen Unterscheidung von sclavi und anime, ergänzt um zentrale Zitate und deren ereignisgeschichtliche Hintergründe zu dieser Beschlussfassung von 1386.
Zugriffsorte, Handelsgut und Eigentum
In welchen Gefilden räuberten die Venezianer im Spätmittelalter, um das benötigte Humankapital auf den Galeeren, in der Landwirtschaft und in den Bürgerhaushalten zu konfiszieren? Wenig persönliches zu den Akteuren des Sklavenzugriffs kann aus den überlieferten Schriftquellen entnommen werden, da weder das Agens noch das Patiens in der semantischen Rollenverteilung einen Drang zur Kodifizierung verspürten. Die geographischen Titulierungen in den Schriftquellen lassen jedoch erkennen, dass die Hauptzugriffsareale in den mongolischen Khan
atsterritorien respektive im Einzugsgebiet der Goldenen Horde lagen. Konkreta wie Tscherkassen (circasso/circassa) oder Tataren (tartaro/tartara) ergeben ein nach Osten ausgerichtetes Einzugsgebiet vom Schwarzmeerraum über den Kaukasus bis in die russischen Steppen.[3] Bedenkt man, dass die venezianischen Kontore in der Blütezeit der Seerepublik vom Ende des 14. bis zur Mitte des 15. Jahrhunderts sogar am Asowschen Meer, in Trapezunt oder in Ragusa auf Sizilien angesiedelt waren, verwundert die geographische Ausdehnung nicht. Zudem erfolgten auf dem bosnischen Balkan (de Bosna) Zugriffstouren zur Requirierung des Humankapitals. Die Kategorisierung nach Altersgruppen ist dabei quellentechnisch nicht dahingehend verifizierbar, dass die gewaltsam gefangen Genommenen aus dem Einzugsgebiet der Goldenen Horde signifikant älter waren als die balkanischen Bosnier, die vordergründig aus der wirtschaftlichen Not heraus Angehörige der gleichen Ethnie in die Schuldknechtschaft verkauften.[4] Lediglich die sich verändernden politischen Rahmenbedingungen im Schwarzmeerraum des 15. Jahrhunderts waren mit der Suprematie der Osmanen spätestens mit der Eroberung Konstantinopels 1453 von tragendem Gewicht derart, dass es Widerhall in den Quellen fand und somit die Nachwelt mit der Information versehen wurde, dass die Venezianer nun ihre Aquirierungsareale und Absatzmärkte verlagern mussten unter die westafrikanische Sphäre, dort allerdings im Schlepptau der Portugiesen unter Heinrich dem Seefahrer (1394-1460),
die ihrerseits aus Subsahara-Afrika das Menschenreservoir bezogen für die europäische Nachfrage. Unabhängig davon bleibt zu konstatieren, dass die Sklavennahme in den überlieferten Heberegistern venezianischer Kaufleute von unpersönlicher Natur war, dem Wesen nach also das persönliche Schicksal der Protagonisten des Patiens das Individuelle genommen wurde. Das Beutegut war ein gelistetes Neutrum ohne biographische Eckdaten, seiner personalisierten Provenienz beraubt.[5] Nachdem das Beutegut die zentralen Umschlagplätze an Häfen oder die Sammelstellen auf den Landrouten passierte, trat nun – ein Segen für den (Wirtschafts-)Historiker – eine stärkere Verschriftlichung ein als zu Beginn der Versklavung. Der Grad an Anonymität war schon dadurch einer Restriktion unterworfen, dass die Fernhandelsbeziehungen ein Mindestmaß an transregionaler Kommunikations- und Regresskultur erforderten. Der Prototyp dieser Geschäftsgebarden kann aus den Handelsbucheinträgen der Gebrüder Antonio und Nicolò Bondumerio aus Venedig herausgefiltert werden. Die Venezianer wickelten en gros ihre Geschäfte über den Notar Matteo de Andronicis ab, und der Schriftverkehr des Notars zeigt auf, dass die Gebrüder Bondumerico in den zwanziger Jahren des 15. Jahrhunderts vordergründig aus den russischen Steppen das Sklavenmaterial bezogen.[6] Zudem lag ein semantischer Gleichklang in den notariellen Beglaubigungen und Handelsregistern vor. So heißt es in einem Rechnungsbuch des venezianischen Kaufmannes Giacomo Badoer:
„ein Stück Mensch, weiblich, aus dem Volk der Tataren, ungefähr 18 Jahre alt, von großer Gestalt, in ihrer Sprache Oraxi genannt, für 135 yperperi.“[7]
Eine Notariatsnotiz eines Bernardo de Rodulfis aus den neunziger Jahren des 14. Jahrhunderts, der seine Amtsstube im venezianischen Rialto hatte, liest sich wie folgt:
„eine Sklavin aus dem Volk der Tataren mit Namen Cita, ungefähr 24 Jahre alt, gesund an allen ihren Gliedern, an den verborgenen ebenso wie an den sichtbaren, und frei von Fallsucht […].“[8]
An beiden Schriftstücken kann exemplarisch veranschaulicht werden, dass das Patiens in der Sklavennahme als quantifizierbare Einheit charakterisiert war unter Nutzung von transregional gültigen Bewertungskriterien hinsichtlich der monetären Kategorisierung, verbunden mit einer Vorselektion für zukünftige Tätigkeiten.[9] Die Zwischen- und Fernhändler interessierten sich für das Handelsgut Mensch mit messbaren Eigenschaften. Kategorien wie Herkunft, Alter, Geschlecht oder Belastbarkeit waren Preisfestsetzungskriterien. Die Überführung in den Bürgerhaushalt zwecks Eigenbedarfs suggeriert den Anfangsverdacht einer größeren Subjektivität. Naheliegender Anhaltspunkt zur Überprüfung dieser These ist die Notariatsurkundenanalyse im Cluster. Hier konnte Juliane Schied über die Methodik der Historischen Semantik eine Fallanalyse starten, in der sie notarielle Beglaubigungen des venezianischen Notars Bernardo de Rodulfis aus den 1390er Jahren als Vergleichsobjekte heranzog für uneditierte Kaufurkunden aus dem Staatsarchiv Venedig, die von verschiedenen Notaren zwischen 1363 und 1469 abgefasst wurden.[10] Grundsätzlich gehörten zum Agens sowohl der Vorbesitzer als auch dessen Erbe.[11] Eine weitere Eigenart bestand darin, dass nur der Verkäufer im Rechtsakt aufgeführt wurde. Zeugen und Notar lieferten mit ihrer Unterschrift die Rechtsgültigkeit der Übertragung. Der Zusatz presente[12] lässt jedoch die Schlussfolgerung zu, dass bei der rechtskräftigen Unterzeichnung der Vereinbarungen gelegentlich der Käufer eben präsent war. Ohnehin war inhaltlich ausschließlich die Übertragung der Rechte und Ansprüche an dem Sklaven oder an der Sklavin an den neuen Eigentümer geregelt, wie nachfolgender Auszug verdeutlicht:
„Promittens insuper cum meis heredibus et successoribus vobis et vestris heredibus et sucessoribus eun dem sclavum/eandem sclavam ab omni homine, persona, comuni, colegio, societate, universitate que vos impedire aut molestare voluerit, coram lege vel extra legem, deffendere, auctorizare, guarentare, disbrigare meis propriis laboribus, sumptibus et expensis.“[13]
In den Kaufurkunden kann aufzeigt werden, dass ohne Ausnahme die Anfangs- und Schlussformel (…plenissimam…pro anima et corpore…) enthalten sind. Die vollständige Verfügungsgewalt über den Sklaven oder die Sklavin war in deren Formulierung eine sakrosankte Passage, wohingegen die Spezifizierungen dieser Verfügungsgewalt in der Semantik eine sprachliche Spannweite vorweisen konnten, offenbar dem Individuum oder dem Einzelfall geschuldet.Interessant war in der Schlussformel mit der Passage pro anima et corpore iudicandi das Rechtsverständnis, wonach der versklavte Mensch keiner Gerichtsbarkeit unterstellt war. Letztlich konnte der neue Besitzer auch die volle Verfügungsgewalt über die Verwendung in Anspruch nehmen (quicquid vobis placuerit faciendi, nemine contradicente).[14]
1386 … Der Senat macht Unterschiede bei den Unfreien!
Die einheitlichen Formalien in der Schriftkultur bezüglich des menschlichen Besitzstandes spiegelten sich nicht realiter in der Wahrnehmung der venezianischen Behörden wider. Die capisestieri, venezianische Liktoren, achteten mit Argusaugen darüber, dass Menschen aus den balkanischen Gebieten nördlich von Korfu weder weiterveräußert noch aus Venedig verschifft werden durften ohne Registrierung oder ausdrückliche Genehmigung. Auch Zugereiste mussten sich wenige Tage nach ihrer Ankunft bei den capisestieri melden zur amtlichen Kennung. Seit 1386 wurden diesen unfreien Migranten explizit nicht mehr als Sklaven bezeichnet, sondern als anime[15]. In einem Senatsbeschluss des gleichen Jahres wurde detailliert über die Bedingungen zur Einfuhr sogenannter anime über die Adria ein Beschluss gefasst. Offenbar sollten auf venezianischem Hoheitsgebiet – und Korfu gehörte im Spätmittelalter zu den Eintrittssphären der Seerepublik – Sonderbestimmungen die Arbeits- und Lebensbedingungen der Migranten verbessern. Als Gegenleistung für diese Sonderbehandlung mussten die anime für die Überfahrt eben nach Venedig ein Entgelt zahlen, dass sie für eine festgesetzte Dienstzeit vor Ort als Hausangestellte abarbeiten konnten. Gab es Gründe für diese Differenzierung? Susan Mosher Stuard vertrat, wenn auch nur auf Seerepublik Ragusa beschränkt, die These, wonach die Transformation der Sklaverei in die zeitlich befristete Vertragsarbeit keine wesentlichen Verbesserungen brachte, wohingegen der kroatische Historiker Neven Budak einen Ausgangspunkt für das stärkere Bewusstsein der zumindest moralischen Verwerflichkeit der Sklaverei sah.[16] Und in der Tat gehörte die Sklaverei zu den wenig harmonischen Realitäten bei den Renaissancegelehrten. Die mit der Renaissance einhergehende Aristoteles-Rezeption warf auch auf die Sklaverei Schatten. Der Gelehrte Thomas von Aquin argumentierte scholastisch an der naturrechtlichen Begründung des Sklavenstatus. Auch die renovatio des römischen Rechts an den italienischen Universitäten konnte dieses erweiterte Naturgesetz nicht verdrängen, zumal mit der Renaissance auch das Vordringen des öffentlichen Notariats verbunden war.[17] Tagespolitische Ereignisse waren jedoch ganz pragmatische Förderer dieser venezianischen Beschlussfassung von 1386. Im Frieden von Zadar 1358 verlor die Markusrepublik ihre dalmatinischen Besitzungen, Nordkroatien von der Kvarner-Bucht bis zur Bucht von Kotor sowie Küstengebiete im heutigen Albanien. Absatzmärkte, aber auch Brückenköpfe in das balkanische Festland waren verloren. Nachdem der für den Dogen wichtige Handelspartner Split aufgrund der angespannten Lage um billige Arbeitskräfte ein Ausfuhrverbot für Sklaven verfasste, zog die Serenissima nach, als es 1386 unmissverständlich im Senatsbeschluss hieß:
„Item cridetur quod aliquis non possit cum aliquo navigio de dictis animabusconducere vel conduci facere ad aliquas partes causa vendendi vel alienandi vel aliter dimitendi de animabus predictis contra id quod dictum est supra, nec extrahere de Venetiis modo aliquo, forma vel ingenio.“[18]
Wer nun das statuierte Verkaufsverbot mit Nichtbeachtung torpedierte, der wurde nicht nur mit einer Geldbuße belegt, sondern dem Delinquenten drohten in der Markusstadt zudem noch sechs Monate Gefängnis:
„Pro contrafaciendo predictis vel alicui predictorum sub pena predicta librarum centum et standi sex menses in carzeribus pro qualibet testa in qua fuerit contrafactum.“[19]
Immerhin zeigte sich hier auch ein modernes Rechtsverständnis bei den Senatoren, als sie im apodiktischen Duktus darauf hinwiesen, dass die unrechtmäßig gehandelte Person umgehend freizulassen wäre:
„(…), itaque ille qui vendidit teneatur omnino restituere suos denarios illi vel illis qui emerunt ut est justum, et quod illa anima sit libera et franca sicut debet esse.“[20]
Ähnlich dem Abgabensystem der Seerepublik Ragusa (Verwechslungsgefahr mit dem sizilianischen Ragusa!), deren Zentrum das heutige Dubrovnik bildete, differenziert der venezianische Senat wie folgt bei den Überführungskosten über die Adria:
„(…) pro nabullo et expensis habere debeat ab ipsis ducatos sex pro qualibet testa ab annis X supra; (…) Item ordinetur quod de animabus ab annis X infra pro nabullo et expensis solvere debeant ductos tres, (…).“[21]
Die venezianischen Händler konnten also für jeden anime, der mindestens 10 Jahre war, sechs Dukaten verlangen, die jüngeren anime mussten hingegen nur drei Dukaten für die Überfahrt bezahlen. Diese Fallunterscheidung lässt bereits vermuten, dass ein Großteil dieser anime noch im Kindesalter war. Ein weiterer Grund für die Einführung eines Fahrpreises lag in dem Umstand, dass venezianische Händler zum Beispiel in der Seerepublik Ragusa hohe Exportgebühren für die Ausfuhr zu zahlen hatten und durch diesen Beschluss eine amtlich attestierte Amortisierungsmöglichkeit erhielten. Interessant ist nun, dass offenbar die Moralethik aus der renovatio heraus Widerhall findet im Senatsbeschluss von 1386. Die venezianischen Senatoren formulierten wie folgt:
„Quia sunt multe anime (…) leviter vendite sunt et vendi possent et tractari pro sclavis, quod esset pessime factum et contra Deum et honorem nostril dominii, (…). (…), quod ista venditio facta contra Deum et omnem equitatem destruatur et anichiletur, (…).”[22]
Ob moralische Bedenken das auslösende Moment darstellten, ist vage in der dogmatischen Formulierung, zumindest den daran Beteiligten war die juristische Grauzone bewusst, da man sich moralisch abzusichern versuchte, indem man die klerikalen Diskurse gegen den Handel mit getauften Christen richtete und die wahrhaftig Gläubigen zu freien Menschen erklärte.
Resümee
Es liegt in der Natur der Dinge, dass der Grad der Verschriftlichung mit zunehmender geschäftlicher Obligation korrespondierte. Ergreifung, Weiterveräußerung und Besitznahme für den Besitzstand kennzeichneten den mediterranen Sklavenhandel. Die Transformation vom Beutegut zum Handelsgut brachte für das Patiens keinen Vorteil, aber in den Quellen nehmen nun quantifizierbare Charaktereigenschaften zu hinsichtlich der zweckgebundenen Weiterveräußerung über den Zwischenhändler an den Verkehrsknotenpunkten des spätmittelalterlichen Mittelmeerraumes respektive Schwarzmeerraumes. Nach dem Handelsgut erfolgte dann die Überführung in die unfreie, der juristischen Person fernstehenden Inbesitznahme durch das neue Agens, der mit der notariellen Beglaubigung alle Rechte übertragen bekam. Der unpersönliche Tenor ist dabei bewusst in die Semantik integriert, da in der Renaissance Oberitaliens der Sklave schon bei Thomas von Aquin als instrumentum bezeichnet wird. Ohnehin blieb im Rahmen der renovatio eine generalisierende Rechtsneusetzung bezüglich servitialer Abhängigkeiten aus, vielmehr sah sich das Notariatswesen in der Schaffung kodifizierter Anfangs- und Schlussformeln einer diplomatischen renovatio verpflichtet. Nur so lässt sich erklären, dass in den oberitalienischen Handelsstädten nach Schätzungen bis zu 10 Prozent einen Sklavenstatus besaßen im Spätmittelalter, und dieser Prozentsatz übertraf den Sklavenanteil in Städten der amerikanischen Südstaaten im 19. Jahrhundert.[23] Immerhin erfolgte ob dieses moralischen Diskures eine rechtlich abgestufte Kategorisierung, die in den anime zum Ausdruck kam, tagespolitisch aber auch durch weitere Faktoren begünstig wurde wie die Kompensation an Menschenmaterial durch die Pestwellen des Spätmittelalters oder die bloße Übernahme ostadriatischer Entscheidungen durch den venezianischen Senat. Die Summe aus charakteristischen Textbausteinen, dem Bewusstsein für die semantischen Rollen in den venezianischen Notariatsurkunden und der Senatsbeschluss von 1386 zur Unterscheidung zwischen unfreien Arbeitsmigranten namens anime, die über die Adria kamen und den klassischen Sklaven aus den Einzugsgebieten des Ionischen oder Schwarzen Meeres lassen das venezianische Menschenhandelsystem in eine Schnittstelle geraten, aus der heraus die unfreien Arbeitsmigranten (oft mit bosnischen Wurzeln) zu zeitlichen limitierten Arbeitsknechten wurden, und das Anti-Sklaverei-Potential der Renaissance süffisant umschifft werden konnte.
[1] Vgl. hierzu u.a. The Slaves of St Petersburg im norwegische Fußballmagazin Josimar, abrufbar unter http://www.josimar.no/artikler/the-slaves-of-st-petersburg/3851/.
[2] Vgl. hierzu Haverkamp, Alfred, Die Erneuerung der Sklaverei im Mittelmeerraum während des hohen Mittelalters. Fremdheit, Herkunft und Funktion, in: Hermann-Otto, Elisabeth (Hrsg.), Sklaverei, Knechtschaft, Zwangsarbeit, Untersuchungen zur Sozial-, Rechts- und Kulturgeschichte, Band 1: Unfreie Arbeits- und Lebensverhältnisse von der Antike bis in die Gegenwart, Hildesheim/Zürich/New York S. 130ff. und Schiel, Juliane, Sklavennahme in der Seerepublik Venedig, in: Sauer, Michael u. a. (Hrsg.), Geschichte in Wissenschaft und Unterricht GWU 65, 2014, Heft 9/10, S. 586-599.
[3] Vgl. hierzu Stuard, Susan, Urban Domestic Slavery in Medieval Ragusa, in: Journal of Medieval History 9, 1983, S. 155-171 und Schiel, Juliane, Sklavennahme, a. a. O., S. 588f.
[4] Vgl. hierzu Schiel, Juliane, Sklavennahme, a. a. O., S. 589.
[5] Vgl. hierzu Jucker, Michael, Geraubte Gaben, Verschwiegene Vergangenheit, Hoch- und spätmittelalterliche Geschenk- und Kirchenpolitik mit Objektenj aus Byzanz und Burgund, in: Grünbart, Michael (Hrsg.), Geschenke erhalten die Freundschaft, Gabentausch und Netzwerkpflege im europäischen Mittelalter, Akten des internationalen Kolloqiums Münster, 19.-20. November 2009, Berlin 2011, S. 94.
[6] Vgl. hierzu die Akten des Matteo de Andronicis: ASVe, Cancelleria Inferiore, Notai, b. 6, n. 23 (1423-1429). Im Bestand ASVe, Cancelleria Inferiore – Miscellanea notai diversi, b. 134 bis, n. 29 wird konkret dem Adligen Andrea Barbaro eine Russin zugeführt zum Preis von 70 Golddukaten. Die Aktennotationen können eingesehen werden bei Schiel, Juliane, Sklavennahme, a. a. O., S. 590.
[7] Vgl. hierzu Dorini, Umberto/Bertelé, Tommaso (Hrsg.), Il libro dei conti Giacomo Badoer, Constantinopoli 1436-1440, Rom 1956, S. 272.
[8] Vgl. hierzu Schiel, Juliane, Sklavennahme, a. a. O., S. 590.
[9] Vgl. hierzu Schiel, Juliane, Sklavennahme, a. a. O., S. 591.
[10] Vgl. hierzu Schiel, Juliane, Sklavennahme, a. a. O., S. 593.
[11] Vgl. hierzu Schiel, Juliane, Sklavennahme, a. a. O., S. 593.
[12] Vgl. hierzu den Bestand ASVe, Canc. Inf., Misc., b. 134 bis, n. 44 (6-11-1469).
[13] Vgl. hierzu Schiel, Juliane, Sklavennahme, a. a. O., S. 594.
[14] Vgl. hierzu Schiel, Juliane, Sklavennahme, a. a. O., S. 595.
[15] Vgl. hierzu zur Begrifflichkeit Prinzing,, Günter, Zu einigen speziellen „Sklaven“-Belegen im Geschichtswerk des des Byzantiners Ioannes Skylitzes, in: Bellen, Heinz/Heinen, Heinz (Hrsg.), Fünfzig Jahre Forschungen zur antiken Sklaverei an der Mainzer Akademie, 1950-2000, Stuttgart 2001, S. 353-362.
[16] Vgl. hierzu Stuard, Susan Mosher, Urban Domestic Slavery in Medieval Ragusa, in: Journal of Medieval History 9 (1983), 155-171 und den Anmerkungsapparat von Juliane Schiel bezüglich des Historikers Neven Budak, in: schiel, Juliane, Südost-Forschungen?
[17] Vgl. hierzu Haverkamp, Alfred, Die Erneuerung der Sklaverei, a. a. O., S. 136.
[18] Vgl. hierzu den Bestand ASVe, Capitolare de magistrato, capitum sexteriorum, fol. 25; Signori di Notte al Civil, b. 1, Capitulary A, fol. 23r-24v (22-11-1386).
[19] Vgl. hierzu den Bestand ASVe, Capitolare de magistrato, capitum sexteriorum, fol. 25; Signori di Notte al Civil, b. 1, Capitulary A, fol. 23r-24v (22-11-1386).
[20] Vgl. hierzu den Bestand ASVe, Capitolare de magistrato, capitum sexteriorum, fol. 25; Signori di Notte al Civil, b. 1, Capitulary A, fol. 23r-24v (22-11-1386).
[21] Vgl. hierzu den Bestand ASVe, Capitolare de magistrato, capitum sexteriorum, fol. 25; Signori di Notte al Civil, b. 1, Capitulary A, fol. 23r-24v (22-11-1386).
[22] Vgl. hierzu den Bestand ASVe, Capitolare de magistrato, capitum sexteriorum, fol. 25; Signori di Notte al Civil, b. 1, Capitulary A, fol. 23r-24v (22-11-1386).
[23] Vgl. hierzu Haverkamp, Alfred, Die Erneuerung der Sklaverei, a. a. O., S. 139.
Abbildungsverzeichnis:
Abbildung 1:
https://michael-mannheimer.net/2011/04/22/der-islam-und-die-weltgeschichte-der-sklaverei/
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