Universitas Bononiensis
…
Tatsächliche oder angebliche konstituierende Momente einer Rechtsschule
Inhaltsverzeichnis
Proömium
Faktoren für eine universitäre Longävität
Die Glossatoren als Urknall für die Rezeption des
Römischen Rechts
Inventio Irnerii?
Persönliche zu Unklarem
Resümee
Quellen und Literatur
Proömium
Lässt man mögliche Negativbelegungen der Kulturrevolution außen vor, dann kann im Hochmittelalter die einhundertjährige Phase ab 1050 als eine Ära der beginnenden kulturellen Revolutionen charakterisiert werden. Der einstimmige, lithurgische Gesang der römisch-katholischen Kirche in lateinischer Sprache, als gregorianischer Choral tituliert, verliert zusehends seine Hegemonialstellung an die Notre-Dame-Schule mit der Modalnotation und dem Organum als zentrale Elemente der Mehrstimmigkeit. In der Literatur werden die ersten Akzente zur Minne dargeboten. Troubadours der ersten Stunde wie Wilhelm IX. von Aquitanien werfen ihre Lyrik in die Frühphase des deutschen Minnesangs unter dem von Kürenberg. In der Philosophie wird verstärkt die scholastische Methode als Grundlage genommen für einen disziplinübergreifenden Argumentationsmodus, der auf Prämissen beruht und nach dem aristotelischen Syllogismus ausgerichtet ist.
Dieser scholastischen Methode bedienten sich die Glossatoren, die die Quellen des römischen Rechts mit Glossen versahen und in Bologna am Ende des 11. Jahrhunderts eine Rechtsschule gründeten. Diese Rechtsschule bildete den archimedischen Punkt für die spätere Universitas Bononiensis. Die Universitätsgründungen waren gewöhnlich bewusste Gründungs- und Stiftungsakte von weltlichen, geistlichen oder landesherrlichen Autoritäten.
Bologna ist jedoch wie die spätere Sorbonne in Paris aus dem quellentechnisch raren Gewohnheitsrechts entsprungen. Diese spontane Ordnungsbildung hatte bald einen exzellenten Ruf und stand dem Nimbus der einstigen Beiruter Rechtsschule nutrix legum unter den römischen Kaisern Theodosius II. und Justinian I. sehr nahe. Nach unbestätigten Quellen waren im 12. Jahrhundert mehrere tausend Rechtsstudenten in Bologna eingeschrieben. Eine Anzahl, die Bologna vor administrativen Herausforderungen stellen musste, nimmt man die Größe mittelalterliche Städte als Bezugspunkt.
Was zeichnete Bologna aus? Welche Voraussetzungen mussten erfüllt sein für eine universitäre Longävität? Und welche Personenkreise konnten in der Frühphase der Universitas Bononiensis Strukturen schaffen für die Etablierung der Rechtsschule? Eine Stringenz in der Konklusion kann dahingehend nicht erfolgen, da das Quellenmaterial aus der Frühphase der Bologneser Rechtsschule bestenfalls Theorien auf Sand baut. Dieser Vagheit muss sich jedoch ein Historiker stellen, und daher gilt dem Irnerius, dem Begründer der Glossatorenschule in Bologna, eine besondere Berücksichtigung. Inwiefern dieser mythischen Person die Existenzgrundlage entzogen werden kann, bleibt abzuwarten. Die Ausarbeitung selbst maßt sich nicht die Autorität an, gewohnheitsrechtliche Dogmen ad absurdum zu führen, will jedoch in bewertender Ausgeglichenheit sich der fragilen Thesensetzung bei rarem Quellenbestand stellen.
Faktoren für eine universitäre Longävität
Was Friedrich Karl von Savigny, deutscher Rechtsgelehrter und Begründer der Historischen Rechtsschule, in seinem Standardwerk zur Geschichte des römischen Rechts aus dem 19. Jahrhundert zur Gründungsentstehung der ältesten Rechtsschulen in Europa formulierte, war bis in das 20. Jahrhundert hinein ein rechtsgeschichtlicher Ariadnefaden, sozusagen ein Vademecum nach der Schleiermacherschen Hermeneutik, denn wie folgt wurde in diesem neuzeitlichen Euvre der Rechtsgeschichte argumentiert:
„Ein ganz vorzüglicher Unterschied aber zwischen jenen alten Universitäten und den unsrigen liegt in der Art ihrer Entstehung. Denn es würde ganz irrig seyn, wenn man die ältesten Universitäten des Mittelalters als Lehranstalten in unserm Sinn betrachten wollte, d. h. als Einrichtungen wodurch ein Fürst oder eine Stadt zunächst den Unterricht der Eingebornen hätte begründen, daneben aber auch die Theilnahme der Fremden zulassen wollen. So war es nicht, sondern wenn ein Mann, von höherem Lehrtriebe erregt, eine Anzahl lernbegieriger Schüler um sich versammelt hatte, so entstand leicht eine Reihenfolge von Lehrern, der Kreis der Zuhörer erweitere sich, und so war ganz durch inneres Bedürfnis eine bleibende Schule gegründet.“[1]
Diese Argumentationskette ist von profaner Natur, besticht durch ihre ostensive Denkweise und steht trotzdem nicht im Einklang mit den historischen Wahrheiten. Natürlich können sich bei Existenz von Fachkoryphäen an einem Ort Lehr- und Lernkollegien etablieren, deren Longävität
jedoch terminiert ist. En masse können Exempla in einem Dossier aufgeführt werden, die dem Elenchus für die Savignyschen Argumentation dienlich sind. Der Prototyp dieses Kontraposts ist das Kloster Bec im Département Eure in der Normandie, das seit der Mitte des 11. Jahrhunderts einen honorablen Ruf in der Lehre der Sieben Freien
Künste sein Eigen nennen konnte, wesentlich verursacht durch das Tätigkeitsprofil des Gelehrten Lanfranc, des späteren Erzbischofs von Canterbury. Der Scholastiker Anselm von Canterbury, der Kirchenreformer Ivo von Chartres oder der Pontifex maximus Alexander II. entstammten dieser Klosterschule, aber eine Transgredienz hinsichtlich eines Bildungshortes sollte das Kloster nicht in das 12. Jahrhundert nehmen. Ein bleibender Bestand der Klosterschule konnte nicht konstituiert werden. Lehranstalten wie Paris oder Bologna mussten sich erst eine Reputation erarbeiten und konnten doch gegenüber den Lehranstalten in Chartres, Tours, dem frühmittelalterlichen Bibliotheksfundus Fulda, Ravenna oder Lüttich seit dem frühen 12. Jahrhundert einen stetigen Aufschwung verzeichnen. Welche Faktoren protegierten nun juristische Kaderschmieden wie Bologna?
Wirtschaftliche und politische Entwicklungen als Rahmenbedingungen sind in der Nachbetrachtung stets mit einer unbestimmten Größe an Zufälligkeiten und situationsbezogenen Schlussfolgerungen zu identifizieren ohne den Malus einer historischen Schuld oktroyieren zu können. Weiche und harte Standortfaktoren generieren sine dubio einen Atlas der Sesshaftigkeit, in überspitzter Form eine neolithische Revolution
des Gedankengutes. Das stochastische Element kann aber nicht exkludiert werden. Die Rechtsschule in Pavia war im 11. Jahrhundert Zentrum juristischer Kompilationen („The School of Pavia was famous…“).[2] Die Grundkodifikation Edictum Rothari erhielt dabei eine stetige Ergänzung durch Edikte und Kapitularien späterer Herrscher für das regnum Italiae bis zum Salier Heinrich III. Diese Kompilation ging als das liber Papiensis in die Rechtsgeschichte ein und erhielt durch Paveser Rechtsgelehrte wie Walcausus oder Widolinus weitere Glossen und wurde als rechtskompilatorische Lombarda editiert seit dem Ende des 11. Jahrhunderts.[3] Nur blieb dieser rechtswissenschaftliche Zweig in seiner Bedeutung im 11. Jahrhundert stehen und erfuhr keine Pflege und Anpassung zwecks Longävität. Offenbar spielte die genealogische Reputation nur eine subsumierte Rolle, denn Pavia konnte seine Bildungstradition bis zum Imperator Lothar I. aufzeigen. Das Gründungsdatum der Universität Pavia wird jedoch erst mit 1361 angesetzt. Und Bologna? Die Universitas Bononiensis – losgelöst von etwaigen Gründungsdiskursen – war spätestens seit der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts oder eben auch von Anfang an für ihre Rechtswissenschaften berühmt. Das stochastische Faktum ist aber auch ein gordischer Knoten und verlangt nach einer multiperspektiven Ursachenforschung. Es müssen andere Ursachen tätig gewesen sein!
Und in der Methodik lag ein wesentlicher Baustein nicht nur für den Aufschwung, sondern in der Verhinderung einer Stagnation. Wenn Wissenschaftszweige methodisch neue Wege gehen, dann können sich sowohl Lehrende als auch Lernende schwer der Anziehungskraft dieser Bildungszentren und dem Sog von Innovation, Mobilität und vermeintlichen Erwartungsdrang in der universitären terra incognita entziehen. Paris konnte für die spätere Sorbonne zu Beginn des 12. Jahrhunderts Grundlagen schaffen in der Theologie. In Bologna ebneten die juristischen Zirkel und deren anhängende Diskurse den Weg in die universitäre Ruhmeshalle. Der Rechtslehrer Irnerius, scientae legalis illuminator genannt, war dabei einer der ersten Personen, die die Glossentechnik nicht nur für die Behandlung des langobardischen Rechts verwendeten, sondern auch für die Römischen Rechtsquellen. Offenbar wirkte die Tätigkeit des Irnerius so, dass in späteren Zeiten Bologna – wie einst Berytus in der Spätantike – mit dem Epitheton nutrix legum versehen wurde.[4] Das juristische Standing konnte bereits Mitte des 12. Jahrhunderts in Bologna Kirchenrechtslehrer bewegen, ein dem Corpus Iuris Civilis artverwandtes Glossenwerk zu erstellen, das als Decretum Gratiani in die standardisierte Kirchenrechtsbibliographie Eingang fand.[5] Zumindest in der Weiterveräußerung der Gedankengänge glich Bologna damit einem Perpetuum mobile, um als Mother of Law alleine schon den Wohlverhaltensmodus der anderen Rechtsschulen zu saturieren, aber auch zugleich einen nutritiven Nimbus zu garantieren.
Obwohl in der Literatur die Protektion durch einen Herrscher als nicht evident betrachtet wird, ist die Privilegienvergabe im Mittelalter mindestens eine administrative Hilfe. Alleine die Berücksichtigung der Tatsache, dass diese neuen Körperschaften keine tradierten Rechtsstellungen in städischen Kommunen ihr Eigen nennen konnten, interpretierte jede äußere Hilfe durch legitimierte Rechtsinstitutionen als eine Existenzberechtigung. Es bedurfte eben mehr als nur ein Epitheton. Berytus nutrix legum konnte im orientalisch geprägten Einzugsgebiet durch die Protektion der Imperatoren in der Spätantike die Obsoleszenz und fehlende administrative Verankerung auf Abstand halten. Der Grundstein für das Wirken jener Rechtsschule wurde personell durch Rechtsgelehrte wie die Prätorianerpräfekten Papinian und Ulpian verursacht, aber auch die Kodifizierung ihrer Schriften im Zitiergesetz[6] von 426 durch den weströmischen Kaiser Valentinian III. und den oströmischen Kaiser Theodosius II. förderte den Nimbus der Rechtsschule von Beirut. Kaiser Justinian I. bestimmte dann zu Beginn des 6. Jahrhunderts als rechtsautoritative Trias die Rechtsschulen Rom, Konstantinopel und eben Beirut. Diese Rechtsschulen waren offiziell auch an der Kompilation des römischen Rechts Corpus Iuris Civilis beteiligt. Die fehlende Protektion und die islamische Expansion verursachten anschließend einen Bedeutungsverfall der lateinischen Sprachinsel. So wie einst die Prätorianerpräfekten als hohe Funktionsträger des Staates in Berytus lehrten und damit einer Rechtsschule die auctoritas verliehen, mussten die mittelalterlichen Lehreinrichtungen durch Privilegienvergabe ihre rechtliche Marginalität verhindern. Das Privileg Authentica Habita von 1155 bildete für Bologna nicht den Gründungsakt, aber die Rechtsschule in Bologna erhielt eine Rechtssicherheit. Ob dieses Privileg vom Staufer Barbarossa explizit für Bologna ausgestellt wurde, kann historisch nach aktueller Quellenlage nicht apodiktisch formuliert werden, aber der Legende nach entsprang dieses Privileg aus einer Bologneser Petition:
„Es wird nämlich darin erzählt, dass, als der Kaiser um Pfingsten 1155 vor Bologna lagerte, nebst den Bürgern auch die Doctoren und Scholaren der Stadt hinauszogen um den Kaiser zu sehen. Dieser erkundigte sich, warum sie Bologna zum Studienorte gewählt hätten, und wie sie von den Bürgern behandelt würden. Ein Doctor antwortete auf die letztere Frage, das sie im Ganzen zufrieden seien, nur müssten sie Klage erheben, dass die Bürger Schulden der Nachbarn von ihnen zurückforderten. Diese verkehrte Art möge er bessern, damit die Studierenden hier sicher sein könnten. Friedrich verkündete dann, nachdem er die Fürsten der Reihe nach um Rath gefragt hatte, das Gesetz, womit er die Studenten sowohl beim Kommen, als beim Verweilen und Zurückkehren, in seinen Schutz nahm.“[7]
Halten wir uns an die historischen Fakten, argumentieren wir scholastisch nach der Quellenlage, und das auf dem Reichstag zu Roncaglia 1158 erlassene Reichsgesetz Authentica Habita fand Eingang in das Corpus Iuris Civilis ohne explizite Nennung der Universitas Bononiensis als Schutzprivileg für alle Schulen. Zudem wären die Rechtsgelehrten aus Bologna als Glossatoren daran interessiert gewesen, ihre Rechtsschule im Besonderen hinsichtlich eines Alleinstellungsmerkmals zu erwähnen. Schon die Bologneser Glossatoren Johannes Bassianus und Azo argumentierten im 12. Jahrhundert mit dem vermeintlichen Privileg einer Rechtsschule, da Imperator Theodosius die Stadt gegründet habe. Unabhängig davon, welche Personenkreise Friedrich Barbarossa 1158 dazu bewogen,[8] dieses Reichsgesetz zu erlassen, waren die Angehörigen der Lehranstalten kaiserliche Schutzbefohlene. Die Verneinung des Verfolgungsrechts bildete dabei eine der Säulen des kaiserlichen Edikts. Im Verfolgungsrecht waren prinzipiell Retorsionen im kommunalpolitischen Flair an der Tagesordnung. Studenten mussten zu ihrem eigenen Nachteil Regressansprüche ihrer Landsleute über sich ergehen lassen. Dieser Rechtsgrundsatz widersprach dem Rechtsverständis aus der renovatio des römischen Rechts, aus der heraus das auf die Nation bezogene Haftungsrecht obsolet war. Der administrative Rechtskörper war geschaffen, der nicht ohne weiteres den Repressalien und pogromanfälligen Kommunalbediensteten ausgeliefert war. Zudem konnte den Studentenvereinigungen Rechtsschutz dahingehend gewährt werden, dass sie eine zivil- und strafrechtliche Jurisdiktion über die Studenten erhielt. Und Bologna vergegenwärtigte sich stets dieses Privilegs. Ein noch stärkeres Geflecht von Existenzfragen und Privilegienvergabe scheint für die Lehranstalten gültig gewesen zu sein, die den administrativen Kern der späteren Sorbonne in Paris bildeten. Die nachweisbare Privilegienvergabe war dort seit dem Jahr 1200 durch den damaligen französischen König Philippe August dokumentiert. Und 1312 formulierte Philipp der Schöne für die Lehranstalt in Orléans mit Bezug auf die Privilegien:
„(…) ceterum ut doctores, magistri et scolares libentius ad stadium ipsum declinent et tanto ferventius ibidem studentes proficient quanto plus honorari se sentient, illud privilegiis, beneficiis et libertatibus munientes (…).”[9]
Dass das mit der Blüte und dem Glanz einer Lehranstalt nur als scheinbare Existenzgarantie zu interpretieren wäre, zeigte deutlich die warnende Stimme des Papstes Gregor IX. in einem Brief vom 23. November 1229 an den Bischof von Paris, in dem Gregor IX. die Existenzgrundlage gefährdet sähe für die Universität Paris bei Nichtrückgabe alter Rechte.[10] Zudem wurden zu Beginn des 13. Jahrhunderts sogenannte Konservatoren in die universitäre Administration integriert, deren Tätigkeitsfeld darin lag, die verbrieften Rechte zu wahren und vor mutmaßlichen Übergriffen zu schützen. Oft war der Drang zur Bewahrung in einer Notwendigkeit, dass Päpste oder Könige persönlich diese Bewahrer einsetzten, damit Universitätsmitglieder an diese Konservatoren appellieren konnten bei internen oder externen Privilegienverletzungen. Für Bologna selbst sind in der Frühphase der dortige Archidiakon und ein Dominikanermönch belegbar als Appellationsinstanzen, die zugleich in Kooperation mit den taxatores[11] über Mietpreisfestlegungen, Lebensmittel- und Bücherbeschaffungen wachten die Jurisdiktion ausübten. Ohnehin waren von Beginn an die päpstlichen Legaten involviert in die universitären Statuten. Als 1506 Bologna in die Hegemonie des Kirchenstaates fiel, waren an der Universitas Bononiensis ein Kardinallegat und die reformatores die legislativen Autoritäten.[12]
Die eingangs getätigten Äußerungen verlieren nicht an Durchschlagskraft, da der Faktor Mensch eben in seinem facettenreichen Engagement den Grundstein legte für eine nachhaltige Administration. Für Paris oder im Besonderen Bologna konkludierte man über die steigenden Schüler- und Lehrerzahlen einen schnelleren administrativen Wandel in der Organisationsstruktur. Neben der Einführung der Genossenschaften, der Corporationen, wies man das Studentenheer nicht durch Restriktionen in die organisatorischen Schranken, sondern kümmerte sich mit verstärktem Nachdruck um den Erwerb von Universitäts- und Wohnbautenbauten. Die anfänglich in Privathäusern, Stadt- und Kirchenbauten gehaltenen Vorlesungen veranlassten die taxatores zur Kreierung von Studentenhäusern. Die sapienza war geboren, ein Gebäudetyp namens domus sapientiae, bei dem die Räume um einen viereckigen Innenhof angeordnet waren. Aus der sapienza ging in späteren Zeiten das offizielle Universitätsgebäude hervor mit Vorlesungs- und Disputationseinrichtungen, Bibliothek oder einer Graduiertenecke. Das noch heute auch in der Funktion existierende Collegio di Spagna in Bologna vermittelt einen Eindruck vom universitären Bauverständnis.[13] Dieses Konglomerat an Ursachen und partiellen Zufälligkeiten bedingte den Ruf und die Etablierung solcher Schulen wie Bologna. Darüber hinaus konnte das Peciasystem in Bologna als Gradmesser für die zunehmende Popularität herangezogen werden. Eine vorindustrielle Fließbandproduktion war dieser Kopiertechnik zu eigen. Grundsätzlich gab es in den mittelalterlichen Bibliotheken exemplaria, also Kopien der zu studierenden Auszüge aus den Werken. Diese Kopien bestanden aus einzelnen Heften, häufig zu vier Folien, den peciae. Die Kopisten erhielten nun pecia für pecia und wurden dahingehend auch monetär abgerechnet.[14] In der Praxis zeigte sich dann, dass die Kopisten nicht immer aus einem exemplarium versorgt wurden für die Kopistentätigkeiten, sondern die peciae verschiedene Handschriften aufzeigten. Diese Vervielfältigungsmethode war zeitlich effektiver, aber verursachte eine Handschriftenstaffelei für ein Exemplarium. Um nicht der illegalen Vervielfältigungsmethode den Nährboden zu bereiten, wurden in Bologna die peciarii gewählt, ein Gremium aus sechs Universitätsmitgliedern mit exekutiven Kompetenzen. Der amerikanische Hstoriker Lynn Thorndike schrieb treffend zu den peciarii:
„When elected, they shall have full freedom in the matter of peciae and jurisdiction of taking cognizance, pronouncing and executing in cases of peciae and corrupt texts. By reason of defects in peciae they may and should demand from certain copyists and correctors an oath that they will report peciae which they find corrupt. We will that a stationer, for each corrupt pecia which he gives out and for each offense, shall incur a fine of ten solidi Bolognese, and nonetheless he shall be required to reimburse the scholar [who borrowed the pecia] at double. Half the penalty shall go to the university, half of the remaining half to the peciarii, the remainder to the denouncer.”[15]
Und zudem hatte in den Anfangsjahren der Bologneser Lehrkörperschaft die Einrichtung mit Irnerius einen intellektuellen Potentaten der Glossatoren. Daher gilt es, diesen Punkt einer besonderen Berücksichtigung zuzuführen.
Die Glossatoren als Urknall für die Rezeption des Römischen Rechts
Die Rechtslehrer vor 1100 sollen nicht in ihren Bemühungen diskreditiert werden, aber rechtsgeschichtliche Revolutionen bei der Bewältigung der kompilierten Rechtstexte – insbesondere für die Rezeption des Römischen Rechts – sind nicht überliefert im Frühmittelalter. Etwaige Kontinuitätstheorien hinsichtlich der Interpretationsmethoden sind quellentechnisch nicht dicht konkludiert oder in der Fachwissenschaft mit der Dezenz belegt.[16] Zumindest konnte man – wenn man die Begrifflichkeit des Urknalls als zu plastisch ablehnt – bei den Rechtsschulen ab 1100 eine gewisse Motivation bei der Übernahme von Rechtsstoffen konstatieren. Als Beleg dafür sei der Bologneser Kirchenrechtler Gratian angeführt, dessen Glossen zum Kanonischen Recht eine sofortige wissenschaftliche Bearbeitung erfuhren.[17] Die Ursprünge sind erklärungstechnisch vage und mögen aus dem Substrat stammen der politisch-kirchlichen Auseinandersetzungen des 11. Jahrhunderts und der Suche nach den dem Justinianischen Gesetzeswerk anhaftenden Digesten.[18] Der Rechtshistoriker Franz Wieacker scheint am ehesten noch diesem Akt der Professionalisierung der Rezeption in der Erklärung gerecht zu werden, indem er die Hochkulturen auf dem Boden der Vorkulturen setzt, um dann in ein anspruchsvolleres Terrain zu gelangen.[19] Unabhängig davon, der Aufschwung war eine beobachtbare Komponente, nicht nur in Bologna. Auch die uns heute geläufige Rechtsfortbildung procedere de similibus ad similia, also die Orientierung an ähnlich gelagerten Fällen, wurde methodisch verfeinert, und damit wurde der Rechtsstoff einer Verwissenschaftlichung zugänglich gemacht. Der Rechtsgelehrte Irnerius aus Bologna war dabei einer der ersten Glossatoren gewesen, die den Rechtsfortsatz procedere … methodisch begleiteten.[20] Darüber hinaus schuf der Urvater der Glossentechnik den Verständniszugang über vergleichende Stellen in den Libri legales des Justinian. Concordantia discordantium, diesen methodischen Rechtsgrundsatz legte Irnerius seinen juristischen Jüngern in die glossierten Digesten. Justinians Rechtswerk musste frei von Widersprüchen sein, da sie es als geltendes Recht sahen. Zudem erfolgte über die sukzessive Einarbeitung der Widerspruchsfreiheit die – psychoanalytisch betrachtet – charakteristische Ausrichtung auf Autoritäten.[21] Ohnehin schien in Abkehr zu den ravennatischen Juristen in Bologna um 1100 mit der Übernahme der exegetischen Methode der Langobarden der Grundstein für den Ruhm der Bologneser Rechtsschule gelegt worden zu sein, unter Federführung des Rechtsgelehrten Irnerius. Wie schrieb doch der Rechtshistoriker Rudolph Sohm treffend und von mir auch ohne einschränkende Kommentierung versehen:
„Das Neue, wodurch diese Schule von Bologna zu der ihr voraufgehenden Rechtsschule von Ravenna (…), daß sie anstelle der zusammenfassenden auszugs- und lehrbuchmäßigen Art der ravennatischen Juristen die von den Langobarden gehandhabte exegetische Methode, eine durch Glossen (dem Gesetzestext beigefügte erläuternde Bemerkungen) in das Einzelne dringende Bearbeitung des Corpus juris setzte. Wie die Langobarden bei Behandlung des Liber Papiensis, so fanden auch die Glossatoren bei Erklärung der einzelnen Stellen des Corpus juris ihre Kraft in der Auffindung der zugehörigen anderen Stellen (der sog. Parallelstellen), um den Inhalt des römischen Rechts durch eine über den Buchstaben des Gesetzes sich erhebende, Widersprüche ausgleichende, Verwandtes in inneren Zusammenhang bringende, alles einzelne und doch zugleich das ganze umfassende Erläuterung herauszustellen.“[22]
Irnerius konnte u. a. in Zusammenarbeit mit seinen Schülern Bulgarus und Hugo über die Bibelexegese und die scholastische Philosophie die Rechtstexte aus dem Corpus iuris cicilis bearbeiten. Die vorgenannten Schüler waren zudem daran beteiligt, als Ratgeber für Friedrich I. Barbarossa auf dem Reichstag zu Roncalli den rechtlichen Rahmen dem Kaiser zu vermitteln zwecks inhaltlicher und formaler Ausformulierungen in der Authentica Habita. Diese Personalsituation verdeutlichte bereits für die Mitte des 12. Jahrhunderts eine Durchdringung der Reichskanzlei mit dem Gedankengut aus der Bologneser Rechtsschule. Als Motor der Glossen erwies sich dabei die Wiederentdeckung der Digesten, expressiv verbis in den Littera Florentina demonstriert, die in Bologna von Irnerius abgeschrieben und mit Glossen versehen wurde. In diesen Lehrbüchern, auch Pandekten genannt, gab es die Zusammenstellung aus dem Codex Iustinianus, den Institutiones, dem Privatrecht und einzelne Strafrechtsaufzeichnungen.
Das Gleichnis mit dem Urknall lässt die Vermutung zu, Irnerius mit dem Phoenix aus der Asche zu identifizieren. Der Alltagswahrscheinlichkeit eher zugeordnet, das soziale und intellektuelle Umfeld prägten den Bologneser Rechtslehrer stärker als das Bejahen oder Verneinen jeglicher Kontinuitätstheorien hinsichtlich der glossatorischen Techniken im Corpus iuris civilis. Und hier liegt es nahe, die Markgräfin Mathilde von Tuszien in das quellentechnisch dunkle Kapitel der Anfangsjahre der Bologneser Rechtsschule zu katapultieren. Warum nun die Markgräfin? Der mittelalterliche Geschichtsschreiber Burchard von Ursberg formulierte wie folgt in seiner Chronik:
„Eisdem quoque temporibus dominus Wernerius libros legum, qui dudum neglecti fuerant, nec quisquam in eis studuerat, ad petitionem Mathilde comitisse renovavit et, secundum quod olim a dive recordationis imperatore Iustiniano compilati fuerant, paucis forte verbis alicubi interpositis eos distinxit. In quibus continentur instituta prefati imperatoris, quasi principium et introductio iuris civilis. Edicta quoque pretorum et edilium curulium, que rationem et firmitatem prestant iuri civili, hec in libro Pandectarum, videlicet in Digestis, continentur. Additur quoque his liber Codicis, in quo imperatorum statute describuntur. Quartus quoque liber est Autenticorum, quem prefatus Iustinianus ad suppletionem et correctionem legume imperalium supperaddidit.”[23]
Dieser Auszug ist ein Hort der rechtsgeschichtlichen Begriffe aus dem Corpus iuris civilis, aber der Historiker mahnt zunächst und zurecht die problematische Konstellation an. Auf Bitten der Mathilde (ad petitionem Mathilde) nahm also ein Wernerius glossatorische Aktivitäten vor in den Rechtsbüchern, die lange Zeit unbeachtet blieben (qui dudum neglecti fuerant, nec quisquam in eis studerat). Das nährt den Boden der Theorie, wonach im 11. Jahrhundert die Voraussetzungen für die Wiederentdeckung und die Neuausrichtung in der Bearbeitung des römischen Rechts erfolgten. Mathilde als Auftraggeberin? Es ist nicht ausgeschlossen, aber die Bezugsgröße ist hier imperator Lotharius, der erst Jahre nach dem Tod der Mathilde zum König gekrönt wurde?! Unabhängig davon, Burchard muss Kenntnisse oder Zugang zu den (Rechts-)Quellen besessen haben, da seine verwendeten Fachtermini eine fachliche Nähe zur Rechtskultur um/ab 1100 offenbaren (libros legum, qui…; verbis alicubi interpositis eos distinxit). Auch in der Bezeichnung dominus Wernerius zeigt sich bei Burchard eine Realitätswiedergabe, da die Bologneser legum doctores diese Titulierungen ihr Eigen nennen konnten im 12. Jahrhundert.[24] Ob in der fehlerhaften Konstellation von Mathilde und Lothar von Supplinburg der archimedische Punkt zur Quellenkritik der Burchardschen Chronik anzusetzen wäre, bleibt in dieser Ausarbeitung ohne Einkalkulierung, da die rechtsgeschichtlichen Fachtermini die größere Palpitation verursachen. Da Wernerius als explizite Namensnennung in der Chronik erfolgt, gehört diese Personalie einer näheren Begutachtung unterzogen.
Inventio Irnerii?
Die Namenstitulierung ist zu Beginn des 12. Jahrhunderts regelmäßig und in leichter Abwandlung in den zur Verfügung stehenden Schriftquellen dokumentiert. Gehen wir mit einer im Nanobereich liegenden Quellenkritik zu Werke, können die Namensformen Guarnerius, Vuarnerius oder Warnerius oder eben Wernerius aus der Burchardschen Chronik als Synonyme für eine Namensbezeichnung – nämlich die des Irnerius – betrachtet werden. Gedenkt man sich der kolportierten Ausnahmestellung dieses Rechtslehrers, können aber berechtigte Zweifel angebracht werden. Der juristische Urvater der Bologneser wird in den Quellen nicht explizit als Lehrer oder Professor des römischen Rechts geführt. Lediglich vage Andeutungen sind belegt, so wie auf dem Konzil von Reims 1119, als Papst Calixt II. den Kirchenbann gegen den letzten Salier Heinrich V. aussprach und in diesem Zusammenhang ein Guarnerius Bononiensis legis peritus namentlich Erwähnung findet im kaiserlichen Lager.[25] Natürlich geraten Personen in Vergessenheit, aber ein Erklärungsmodell über die persona non grata oder der geschichtliche Fußnotenmodus lagen bei diesem Hauptakteur während der Bologneser Gründungswirren nicht vor. Gut möglich ist, dass nachfolgende Juristengenerationen der Ehrfurcht halber den Mythos Irnerius nicht mit in das Spiel brachten. Auch die wissenschaftlichen Diskurse der Rechtsgelehrten Martinus Gosia und Bulgarus im 12. Jahrhundert, immerhin Schüler des Prototyps der exegetischen Methode für das Corpus iurus civilis, sind nicht argumentativ durchsetzt mit der Rückführung auf Irnerius. Ob es sich dabei um unvollständige Argumentationsketten handelt oder das Pseudonym Irnerius keinen Stellenwert besaß und damit den ihm zugewiesenen Rang zur Frühphase der Università di Bologna nicht ausfüllt, bleibt vorenthalten, nährt aber die These von einer fiktiven Person. Zudem war Bologna antistaufisch eingestellt, und die legum doctores sollten nicht in die Kampagne um kommunale Freiheiten eingebracht werden dürfen. Was blieb da alternativ anderes als eine gereinigte Vergangenheitsbewältigung? Insofern hatte Johannes Fried recht, als er 2001 formulierte:
„Wiederholte Umbrüche in der politischen Haltung der Kommune, die sich auch anderweitig manifestierten, schlugen sich somit in dem Bild nieder, das von der Frühgeschichte des Studiums gezeichnet wurde. Der reale Wernerius auf des Kaisers Seite – er passte nicht zu den politischen Interessen der Kommune um 1220/50, als man sich dort der Anfänge des Studiums besann. So wurde er verdrängt, vergessen, verschwand er aus der Geschichte, wurde sein Handeln ungeschehen gemacht und Werner zu der Kunstfigur Irnerius. (…) Der ideale Irnerius aber, der alleinige Schöpfer der Rechtswissenschaft, der gefeierte Begründer des ´Bologneser´ und Urheber von Bolognas Ruhm, der nun ins Leben trat, war aller juristischen und politischen Tagesgeschäfte entrückt, ward in eine ideale Umwelt versetzt, in die Schule und Lesezirkel nämlich der erneuerten Rechtsbücher, tatsächlich zur Fiktion gemacht und zum Mythos gesteigert.“[26]
Welcher der Legisten schuf für Bologna jedoch die Grundlage für den Mythos Irnerius? Der große Accursius nimmt im 13. Jahrhundert den Irnerius nicht bei Gewähr in der Glossa ordinaria, dem monumentalen Abschluss der mehr als einhundertjährigen Glossatorenschule in Bologna. Die Glossa umfasste alle zu der Zeit bekannten Bemerkungen zum Corpus iuris civilis. „Quidquid non agnoscit glossa, non agnoscit curia“, hieß es nicht ohne Grund in den Rechtsstuben des Spätmittelalters, aber ein Irnerius war nicht Gegenstand dieser Glossenzusammenfassung. Es war ein Legist namens Odofred, der den Irnerius als lucerna iuris literarisch den Weg ebnete. Nach Friedrich Karl von Savigny war Odofred deshalb schon qualifiziert als Nachrichtengeber für die Anfänge der Bologneser Schule, da er im 13. Jahrhundert als Zeitgenosse des großen Accursius wenige Rechtsgelehrtengenerationen als Zwischenstationen vorliegen hatte.[27] Friedrich Karl von Savigny kann nicht kritisiert werden ob der geringen Sensibilität für den Stellenwert des Vergessens in der Vergangenheitsbewältigung von Menschen, aber diese zeitliche Nähe zum vorliegenden Handlungsstoff ist nur ein oberflächlicher Vorteil für den Historiker, denn quellentechnisch ist der Glossenapparat des Accursius das stärkere Gegengewicht zu Odofreds Quellenwert. Und Irnerius´ Marginalberücksichtigung in der Glossa ist kein Affront gegen den repertorem romani iuris, sondern entsprach den methodischen und didaktischen Ansprüchen aus dem gängigen Behandlungsrepertoire zum römischen Recht. Obwohl nachfolgende Historikergenerationen durchaus starke Kritik am Stellenwert des Odofred äußerten, nahm man des „Odofreds Gefasel“[28] auch hin bezüglich der Anfänge der Universitas Boloniensis. Ein klassisches Dilemma. War Odofreds „racconto fantasioso“ ein fachwissenschaftlicher Beitrag zu den Anfängen der Gelehrtenschule in Bologna oder verhinderte er mit seinen Irnerius-Anmerkungen zum Corpus iuris civilis eine adäquate Quellenkritik und –aufarbeitung im unklaren Konglomerat aus Glossen und Akteuren um 1100? Zumindest konnten bisher unsägliche Diskurse vermieden werden, denn es stünde ob des dürftigen Quellenmaterials um die zielführenden Kontroversen nicht gut. Es gibt undatierbare und unpräzise Hinweise auf allerlei Akteure, die wohl irgendwie etwas mit der renovatio des römischen Rechts zu tun gehabt hätten: Peppo, Warnerius, Lanfrank, ein Guarnerius Bononiensis im Dienste des letzten Saliers Heinrich V. oder der Vertraute der Markgräfin Mathilde. Ob es sich dabei um ein und dieselbe Person handelte, konnte von Beginn an dem Quellenmaterial nicht entnommen oder aus diesem konkludiert werden. Nur Odofreds Äußerungen vermitteln dahingehend eine Korrelation. Und der respektable Rechtsgelehrte, immerhin Autor der Lecturae in Codicem oder der Summa de libellis formandis – anerkannte Begleitwerke zum römischen Recht – ging in die Literaturgeschichte nicht als Urvater des narrativen Genres mit einer guten Ingredienz Laissez-Faire ein. Der italienische Jurist und Dichter Cino da Pistoia, von Koryphäen wie Dante oder Petrarca geadelt, war Verfasser der qualitativ hochwertigen Lectura in Codicem, eines Begleitkommentars zu Kaiser Justinians Codex Constitutionum. Und eben dieser Kommentar lehnte sich an Odofreds Lecturae in Codicem. Da Pistoias Schüler war Bartolus de Saxoferrato, der die Kommentatorenschule zum Höhepunkt führte (Bartolisten) und die methodische Aufarbeitung des römischen Rechts verfeinerte gegenüber den Glossatoren. Auch er nahm sich seines Lehrmeisters in perpetuam memoriam an. Schauen wir uns die Odofredsche Argumentation für den Irnerius an, um ein ganz individuelles Meinungsbild zu erhalten, ohne aber den Anspruch auf Oktroyierung der Odofredschen Thesen zu vermitteln:[29]
- Die Abhandlungen zum römischen Recht waren in einer zeitlichen Abfolge von Rom über Ravenna nach Bologna gelangt. Dort beschäftigte sich dann ein gewisser Irnerius mit ihnen und dozierte über sie.
- Grundsätzlich erfolgte die Zusendung nicht im Konvolut, sondern in Teilen trafen die Libri legales in Bologna ein. Zuerst kam der Codex, dann die Digesten, schließlich die Institutionen und danach das Informatium ohne Tres partes. Zum Schluss wurden die Tres partes und die Authentiken verschickt.
- Odofreds Nomenklatura gibt Auskunft dahingehend, dass das Infortiatum nach seinem Autor Infortiatus benannt wurde. Oder er bringt Irnerius in die Erklärung ein, indem er ihm anträgt determiniert zu haben, dass das Infortiatum als auctum vel augmentatum betrachtet werden könne.
- Odofred nimmt Stellung zum Erzvater der Jurisprudenz. Nicht etwa ein Magister Peppo wäre die lucerna iuris gewesen, die universitäre Präambel der renovatio, sondern eben der Irnerius.
- Odofred trägt dem Irnerius eine universale Bildung an, der neben dem Studium in legibus ein Studium in artibus sein Eigen nennen konnte. Auf dieser Gelehrtenplattform war es dieser Grandeur möglich,
- ein Emphyteuse-Leitfaden zu verfassen und Vorlesungen zu den Libri legales zu halten.
„Vorsicht ist die Mutter der Weisheit“, heißt es in einem Aphorismus. Und dem ist aus quellentechnischer Sicht eines Historikers nichts hinzuzufügen. Da werden undifferenziert unterschiedliche Erklärungen geliefert für das Infortiatum. Und die Vollständigkeit in der Nomenklatura lässt zu wünschen übrig, denn nicht der Irnerius oder ein gewisser Infortiatus hätten Teile der Libri legales entdeckt und tituliert, sondern das Volk von Pisa, als man zufällig in einer Kirche in Pisa drei Teile der Digesten auffand, die offenbar durch die Wirren der langobardischen Expansion unter König Aistulf aus Ravenna Mitte des 8. Jahrhunderts nach Pisa verfrachtet wurden. Danach war das Infortiatum als Mittelstück der Libri legales so geheißen, weil es die fortissimas leges beinhaltete.[30] Was denn nun? Wenn Auffindungsgeschichten derart divergieren ohne nennenswerten Diskurs, dann gab es keine mündliche Überlieferungskultur zu diesem Sachverhalt. Und der Suggestion und der racconto fantasioso waren Tür und Tor geöffnet. Der diabolische Mehrwert dieser Mythenbildungen in der Geschichtswissenschaft liegt in dem Umstand, dass in Pisa tatsächlich die Pandektenhandschrift aus dem 6. Jahrhundert vorlag. Die Littera Pisana, Grundlage der fachwissenschaftlichen Diskurse zu den Digesten und möglicherweise in direkter Linie aus der Kopierkanzlei des Kaisers Justinian stammend, war im Quellenwert für die Konstruktion einer Entdeckungsgeschichte verführerisch, allerdings konnte auch sie nicht den Disput erklären hinsichtlich ihres eigenen Aufbaus. Der Legende nach erfolgte in drei Schritten in Pisa die Entdeckung der vor Aistulf in Sicherheit gebrachten Libri legales, aber der formale Aufbau der alters her bekannten Littera Pisana ist zweibändig.[31] Die Dreiteilung Digestum vetus, Infortiatum und Digestum novum entstammt also einer Vulgata jüngeren Datums, einer nicht vorliegenden Vulgata älteren Datums oder entsprang der Eigenmächtigkeit einer Rechtsschule bei der Vervielfältigung der Digestensammlung. Da die Littera Pisana – auch Codex Florentinus (Florentina) genannt – fachwissenschaftlich unisono als die älteste Handschrift der Digesten statuiert ist, bleibt bei aller Theorie das Diametrale im formalen Aufbau von der Florentina zu den Vulgathandschriften der Rechtsschulen im Mittelalter das Kuriosum.
Persönliches zu Unklarem
Greifen wir die Florentina als Ausgangspunkt der Betrachtungen auf, so bleibt der Stellenwert des namensvielfältigen Irnerius in Bologna zu hinterfragen. Setzt man – nach aktueller Quellenlage durchaus bedenkenfrei – dogmatisch die Florentina an den Anfang jeglicher Digestenrezeption, erfolgt zwingend die Frage nach der Motivation für die nicht detailgetreue Übernahme der Florentina in die Digestenvulgata der Bologneser (Codex Boloniensis). Diese Unvollständigkeiten konnte spätestens der juristische Humanismus entlarven. Die Digestenvulgata trägt durchaus punktuell zum besseren Textverständnis bei, lässt das Griechische aber vollständig aus, einzelne Teile werden in das Lateinische übersetzt oder nicht mit der Glossentechnik bearbeitet. „Graeca non legentur“, hieß es bei den Bologneser Rechtslehrern, und die aus der Absage an die griechischen Elemente der Rechtswissenschaft resultierenden Unvollständigkeiten und Fehlerhaftigkeiten waren denn auch die Grundlage für die humanistische Kritik an den Glossatoren.[32] Zumindest scheint die Bologneser Jurisprudenz über die Initiativbearbeitung des Irnerius den ganzheitlichen Ansatz in der Rezeption des römischen Rechts vermieden zu haben. Wurde zum Preis einer besseren Lesbarkeit eine didaktische Reduktion vollzogen? Die Frage kann nach aktueller Quellenlage nicht beantwortet werden. Und woher hatte Irnerius nun die Bezugsquelle für die ersten Abhandlungen zur späteren Digestenvulgata in Bologna? Offensichtlich war Pisa der Aufbewahrungsort der Florentina, und 1406 mit dem Verlust der Eigenständigkeit wurde die Digestensammlung nach Florenz gebracht, wo sie seitdem in der Biblioteca Medicea Laurenziana aufbewahrt ist. Da Glossen in dieser Digestenhandschrift in langobardischer Sprache verfasst sind, bleibt zunächst nur der italienische Raum zu konstatieren als Herkunftsort. Die genauen Hintergründe zur Aufbewahrung während oder nach dem Ende der Langobardenkönige sind indes nicht bekannt. Irnerius mag die Vervielfältigungsmöglichkeiten erhalten haben. Ob nun Pisa oder das gelegentlich genannte Amalfi in der Provinz Salerno die tatsächlichen Aufbewahrungsorte waren zu Lebzeiten des Irnerius, kann quellentechnisch nicht konkludiert werden. Nimmt man die Ereignisgeschichte als Maßstab, wäre aber Amalfi auf Grundlage strategischer Erwägungen nach dem Ausschlussverfahren obsolet in der Literatur. Obwohl die Seefahrerrepublik mit der ersten Seerechtskodifikation (Tabula Amalphitana) Rechtsgeschichte schrieb, begann im 11. Jahrhundert der Niedergang der Stadt. Timor Normanorum, hieß es in jenen Jahrzehnten, als u. a. der Normannenherzog Robert Guiskard 1073 Amalfi eroberte. Und Mitkonkurrent Pisa konnte spätestens zu Beginn des 12. Jahrhunderts die militärischen Auseinandersetzungen für sich gewinnen. Gut möglich ist, dass in diesen Wirren die Digestensammlung nach Pisa kam, so wie dann später der Transport erfolgte nach Florenz („…, upon the capture of Amalfi in 1135, discovered a manuscript…“).[33] An welcher Aufbewahrungsstation Irnerius seine juristischen Zelte aufschlug zwecks Rezeption mittels der Florentina, bleibt Spekulation. Ausgeschlossen scheint auch nicht, da die Quellenlage keine stringente Entwicklung zulässt, dass Irnerius im Besitz einer unbekannten Vulgatafassung der Florentina war. Hier kann Theodor Mommsen herangezogen werden, der nach Abgleich der Vulgatahandschriften zum Ergebnis kam, dass neben der Florentina noch ein Codex Secundus als weitere Vervielfältigungsgrundlage existiert haben müsse. Ob dieser Codex Secundus ein Plagiat der Florentina (Codex Primus) war, überhaupt existierte oder nur als theoretisches Konstrukt das Verhältnis der Vulgatahandschriften zur Florentina erklären soll, bleibt dem Diplomatiker überlassen. Es kann aber als Status quo angesehen werden in der Fachwissenschaft. Griff Irnerius darauf zurück? Und wenn, unter welchem Zugriffspanorama? Aber hier gilt es – so wie einst Mommsen wegen der Vulgatavielfältigkeit das Konstrukt der zweiten Kopiervorlage installierte – der Supposition eine Restriktion aufzuerlegen.[34]
Gehen wir zu einem weiteren Personalmythos, der schon bei der Inventio Irnerii angesprochen wurde, dort jedoch noch ohne weitere Anmerkungen auskam: Magister Pepo aus dem 11. Jahrhundert und aus Bologna. Oder doch nicht? Echauffierend und motivierend zugleich formulierte der deutsche Historiker Ludwig Schmugge diametral:
„Schließlich existiert eine Reihe von Placita, in denen der Name Pepo vorkommt, doch bei keiner Urkunde ist bis heute die Identifizierung mit dem Vorläufer des Irnerius unbestritten. Gleichwohl kann mit Recht von einer ´rivalutazione di Pepone´ gesprochen werden. Niemand zweifelt mehr daran, daß ´dominus pepo´, der in Bologna angefangen hatte, ´auctoritate sua legere in legibus´ eine historische Person gewesen ist und nicht nur eine Fiktion der Gründungslegende des Bologneser studium.“[35]
Die Argumentation steht in Tradition zu Irnerius, bei dem Hermann Kantorowicz als primus inter pares „Odofreds Gefasel“ zu Irnerius abqualifizierte und gleichzeitig dessen Existenz wider die Quellensituation annahm. Offensichtlich ist der unklare Quellenbestand auch in der (fiktiven) Person des Pepo über die unbewusste oder resignierende Übernahme in den schriftlichen Quellen erfolgt. Wir schauen uns einfach ohne Anflug jeglichen Grolls die quellentechnischen Expertisen an. Und der englische Magister Niger aus dem 12. Jahrhundert konnte hier vorstellig werden:
„Cum igitur a magistro Peppone velut aurora surgente iuris civilis renasceretur initium, et postmodum propagante magistro Warnerio iuris disciplinam religioso cemate…”[36]
Radulfus Niger trennt hier deutlich die Personen. Und das Zitat ist seiner Moralia Regum entnommen, die der Theologe und Jurist Niger in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts im französischen Exil verfasste und in der er die biblischen Bücher der Könige thematisierte. In der Fachwissenschaft steht der Bildungsgrad dieses Theologen nicht zur Disposition. Der Gelehrte Niger pflegte Kontakte zu Johannes von Salisbury oder Thomas Beckett von Canterbury. Niger selbst formulierte es selbstverpflichtend an Wilhelm von Reims so:
„Alios quoque auditores legum et canonum rogavi, qui omnes aut metu labors aut alia diffidentia pauperis auctoris inventa invisere noluerunt.”[37]
Wenn in der Fachwissenschaft die Stellung des Pepo akzeptiert wird[38], so geht es auf eben diese Selbstverpflichtung des Niger zurück, die als indirekter Qualitätsschub für eine Verifizierung des Quellenmaterials dienlich ist. Dass das mit dem Erzvater Irnerius für die Bologneser Frühphase in toto revidiert werden muss, zeigt sich im 6. Kapitel des X. Buch der De re militari, als unter Vorsitz des Kaisers zu einem Tötungsdelikt an einem Minderfreien Gericht gehalten wird und Magister Pepo in diesen Fall später involviert wird. Der Täter soll eine Geldstrafe entrichten („dictaverunt sentenciam in homicidam solam mulctam pecuniariam“)[39]. Dieses Wergeld war rechtshistorisch verankert, entsprach aber durch den Nigerschen Einwand nicht den Rechtsvorstellungen des Pepo. Dieses Gewohnheitsrecht und die Gottesurteile entsprachen nicht der allgemeinen Geltung des römischen Rechts und dienten offenbar nur der Ausbeutung eines Volkes.[40] Das Plädoyer des Magisters Pepo im Prozess gilt nun als kodifiziertes Praxisbeispiel des römischen Rechts („Surrexit autem Magister Peppo in medium, tamquam Codicis Iustiniani et Institutionum bailus, utpote Pandecte nullam habens noticiam,…“). Auch wenn er das Digestum vetus (also die ersten Digesten) noch nicht kannte, so blieb es doch ein Plädaoyes für die Nachwelt. Vermutlich berief sich Niger dabei auf die Variante mit der Eroberung Amalfis durch die Pisaner zu Beginn des 12. Jahrhunderts.
Resümee
Ob der Leser meine Ausarbeitung zur Frühphase der Bologneser Schule in die Empore der Aufklärung hinsichtlich eines fragilen Quellenmaterials stemmt, bleibt ihm überlassen oder muss ihm überlassen werden. Konklusionen können nicht statuiert werden oder bedürfen in der Verifikation einer Mehrheitsentscheidung für die Durchschlagskraft. Und die Situation ist so diametral angelegt, dass selbst Geistesgrößen wie Hermann Kantorowicz, der seinen fachlichen Impetus spätestens bei der Gutachtenerstellung zur Kriegsschuldfrage 1923 attestiert bekam, in Odofreds Äußerungen zu Irnerius ein Gefasel sahen, aber den Erzvater der Bologneser Glossatoren das Gründerstigma anhefteten (Irnerius was undoubtedly the man, who, at the dawn of the eleventh century, founded the school of Bologna). Bleiben wir bei dem, was sich nicht in dem unsäglichen Parteienkampf von angeblichen oder tatsächlichen Bausteinen zur Konstruktion von Gründungsmythen zermartern lässt. Und diese auf Ausgleich, sachlichen Diskurs und dialogbereitem Konstruktivismus gerichteten Punkte möchte ich im Thesenkatalog darbieten:
- Der Rechtsgelehrte Friedrich Karl Savigny hat seinen obligatorischen Platz im Semesterapparat für Jurastudenten oder Rechtshistoriker hinsichtlich der enzyklopädischen Wissensstränge für das römische Recht im Mittelalter. Die Savignysche Argumentation hinsichtlich der Urfaktoren für die Etablierung von Rechtsschulen ist jedoch von partieller Natur.
- Unabhängig vom konkreten Personalkarussell der Bologneser zur Abstellung der Rechtsberater für den Imperator Friedrich Barbarossa auf dem Hoftag zu Roncaglia 1158 und abseits jeglicher Gründungsakte oder Vorgeplänkels, die Authentica habita war als Schutzprivileg für die Etablierung der Bologneser Rechtsschule kausal, da den Scholaren das Verfolgungsrecht nicht mehr anhaftete und somit administrativ die Genossenschaften Rechtskörper darstellten.
- Odofreds „racconto fantasioso“ hinsichtlich der Bologneser Rechtsschule und zu deren Anfängen kann nicht per se missbilligt werden. Alleine die Traditionslinie über die Lectura in Codicem weist ihn als Rechtsgelehrten aus. Dessen Präferierung für das Dreistufenmodell zur Auffindung der libri legales verlangt aber nach Alternativen.
- Der englische Theologe und Jurist Radulfus Niger ist nicht nur hinsichtlich des älteren Beleges für den Erkenntnisgewinn zur Frühphase der Bologneser Rechtsschule eine wichtige Quelle, sondern auch methodisch in seiner Selbstgeißelung ein indirekter Qualitätsschub für die Verifizierung von Quellenmaterialien. Und der Magister Pepo bildet damit in der De re militari ein Äquivalent für den Irneriusmythos.
Quellen und Literatur
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[1] Vgl. hierzu v. Savigny, Friedrich Karl, Geschichte des Römischen Rechts im Mittelalter, Band III, Heidelberg 1834-1851, S. 154f.
[2] Vgl. hierzu Rashdall, Hastings, The universities of Europe in the middle ages, Volume I, Salerno – Bologna – Paris, Oxford 1895, S. 105.
[3] Vgl. hierzu von Krosigk, Esther (Hrsg.), Ritter von Schulte, Johann Friedrich, Lehrbuch der deutschen Reichs- und Rechtsgeschichte, Saarbrücken 2007, S.81; Radding, Charles/Ciaralli, Antonio (Hrsg.), The Corpus Iuris civilis in the middle ages, Manuscripts and Transmission from the Sixth Century tot he Juristic Revival, Leiden/Boston 2007, S. 120.
[4] Vgl. hierzu Denifle, Heinrich, Die Entstehung der Universitäten des Mittelalters bis 1400, Graz 1956, S. 47.
[5] Ein Magister Gratianus lehrte Kanonisches Recht um die Mitte des 12. Jahrhunderts in der Rechtsschule Bologna. Dieser Gelehrte verfasste in der scholastischen Methode das Werk Concordia Discordantium Canonum, das als Decretum Gratiani in die standardisierte Bibliographie zum Kirchenrecht eingegangen ist.
[6] Im lex cittationum von 426 wurden die Gerichte angewiesen, die Rechtsmeinungen der fünf Juristen Gaius, Papinian, Ulpian, Iulius Paulus und Modestinus als verbindliche Grundlage der Rechtssprechung zu nutzen. Dieses Edikt wurde 438 vom oströmischen Kaiser Theodosius II. in den Codex Theodosianus eingefügt.
[7] Vgl. hierzu Denifle, Heinrich, a. a. O., S. 49.
[8] Es ist anzunehmen, dass Bologneser Rechtsgelehrte zu den Ratgebern Barbarossas gehörten. Vgl. hierzu Rashdall, Hastings, a. a. O., S. 259.
[9] Vgl. hierzu Denifle, Heinrich, a. a. O., S. 60.
[10] Vgl. hierzu Denifle, Heinrich, a. a. O., S. 61.
[11] Die taxatores waren ein vom Stadtrat und Universitätsmitgliedern bestelltes Gremium zur Übernahme von Verwaltungsaufgaben und zur Pflege von Außenbeziehungen.
[12] Vgl. hierzu Gieyssztor, Aleksander, Organisation und Ausstattung, in: Rüegg, Walter (Hrsg.), Geschichte der Universität in Europa, Band I Mittelalter, München 1993, S. 128.
[13] Vgl. hierzu Kiene, Michael, Der Palazzo della Sapienza, Zur italienischen Universitätsarchitektur des 15. und 16. Jahrhunderts, Römisches Jahrbuch für Kunstgeschichte 23/24 1988, S. 219-271.
[14] Vgl. hierzu Wattenbach, Wilhelm, Das Schriftwesen im Mittelalter, Graz 1958, S. 185.
[15] Vgl. hierzu Thorndike, Lynn, University records and life in the Middle Ages, New York 1975, S. 166.
[16] Vgl. hierzu Siems, Harald, Adsimilare Die Analogie als Wegbereiterin zur mittelalterlichen Rechtswissenschaft, in: Herbers, Klaus (Hrsg.), Europa an der Wende vom 11. Zum 12. Jahrhundert, Stuttgart 2001, S. 143.
[17] Vgl. hierzu Fried, Johannes, Die Rezeption Bologneser Wissenschaft in Deutschland während des 12. Jahrhunderts, Viator 21 1990, S. 103-145.
[18] Vgl. hierzu Lange, Hermann, Römisches Recht im Mittelalter, Band I Die Glossatoren, Berlin 1997, S. 71.
[19] Vgl. hierzu Wieacker, Franz, Privatrechtgeschichte der Neuzeit unter besonderer Berücksichtigung der deutschen Entwicklung, Göttingen 1967, S. 45.
[20] Vgl. hierzu Besta, Enrico, L´opera d´ Irnerio 2, Turin 1896, S. 5f.
[21] Vgl. hierzu Meder, Stephan, Rechtsgeschichte, Köln/Weimar/Wien 2017, S. 197.
[22] Vgl. hierzu Sohm, Rudolph, Institutionen, Ein Lehrbuch der Geschichte und des Systems des römischen Privatrechts, Berlin 1919, S. 133.
[23] Vgl. hierzu Holder-Egger, Oswald, v. Simon, Bernhard (Hsg.), Die Chronik des Propstes Burchard von Ursberg, Hannover und Leipzig 1916, S. 15.
[24] Vgl. hierzu Fried, Johannes, Die Entstehung des Juristenstandes im 12. Jahrhundert, Zur sozialen Stellung und politischen Bedeutung gelehrter Juristen in Bologna und Modena, Forschungen zur Neueren Privatrechtsgeschichte 21, 1974, S. 113.
[25] Vgl. hierzu Fried, Johannes, …“auf Bitten der Gräfin Mathilde“. Werner von Bologna und Irnerius, in: Herbers, Klaus (Hrsg.), a. a. O., S. 173.
[26] Vgl. hierzu Fried, Johannes, …“auf Bitten der Gräfin Mathilde“. Werner von Bologna und Irnerius, in: Herbers, Klaus (Hrsg.), a. a. O., S. 175.
[27] Vgl. hierzu v. Savigny, Friedrich Karl, a. a. O., S. 426.
[28] Vgl. hierzu Kantorowicz, Hermann, Über die Entstehung der Digestenvulgata, Ergänzungen zu Mommsen, Berlin 1910, S. 111f. und derselbe, Studies in the Glossators of the Roman Law. Newly Discovered Writings of the Twelfth Century, Cambridge 1938, S. 33. Hier geht er ganz in Tradition zur klassischen Bologneser Frühgeschichte: ´Irnerius was undoubtedly the man, who, at the dawn of the eleventh century, founded the school of Bologna.´
[29] Vgl. hierzu Fried, Johannes, …“auf Bitten der Gräfin Mathilde“, a. a. O., S. 177.
[30] Vgl. hierzu Pace, Giacomo, ´Iterum homines querebant de legibus´, Una nota sulla riemersione di ´Digesta´, nel Medioevo, Rivista internazionale di diritto comune 3, Messina 1992, S. 223.
[31] Vgl. hierzu Fried, Johannes, …“auf Bitten der Gräfin Mathilde“, a. a. O., S. 179.
[32] Vgl. hierzu Meder, Stephan, a. a. O., S. 215 und Harke, Jan Dirk, Römisches Recht, Von der klassischen Zeit bis zu den modernen Kodifikationen, München 2008, S. 23.
[33] Vgl. hierzu Rashdall, Hastings, a. a. O., S. 98.
[34] Vgl. hierzu Jakobs, Horst Heinrich, Die große Zeit der Glossatoren, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte 116, 1999, S. 222-258 und Lange, Hermann, a. a. O. S. 61.
[35] Vgl. hierzu Schmugge, Ludwig, „Codicis Iustiniani et Institutionum baiulus“ – Eine neue Quelle zu Magister Pepo von Bologna -, in: Ius commune Band 6, 1977, S. 1f.
[36] Vgl. hierzu Grundmann, Herbert, Vom Ursprung der Universität im Mittelalter, Berlin 1960, S. 40f.
[37] Vgl. hierzu Schmugge, Ludwig, Radulfus Niger, De re militari et triplici via peregrinationis Ierosolomitane (1187/88), New York 1977, S. 95.
[38] Vgl. hierzu Schmugge, Ludwig, „Codicis Iustiniani…“, a. a. O., S. 2.
[39] Vgl. hierzu Schmugge, Ludwig, „Codicis Iustiniani…“, a. a. O., S. 3.
[40] Vgl. hierzu Smalley, B, The Becket Conflict and the Schools, Oxford 1973, S. 128f.
Abbildungskatalog:
Abb. 1: | https://www.getyourguide.ch/bologna-l1431/bologna-thema-tour-die-aelteste-universitaet-in-europa-t72690/, zuletzt abgerufen am 21.09.2018. |
Abb. 2: | https://de.parisinfo.com/museen-sehenswurdigkeiten-paris/71419/La-Sorbonne-Universite, zuletzt abgerufen am 21.09.2018. |
Abb. 3: | http://deacademic.com/dic.nsf/dewiki/2230497, zuletzt abgerufen am 19.09.2018. |
Abb. 4: | Die Philosophie thront inmitten der Sieben Freien Künste“ – Darstellung aus dem Hortus Deliciarum der Herrad von Landsberg (um 1180)
https://de.wikipedia.org/wiki/Sieben_Freie_K%C3%BCnste, zuletzt abgerufen am 15.09.2018. |
Abb. 5: | Università di Pavia aerea
http://www.youpavia.it/2013/09/universita-di-pavia-in-testa-alla-classifica-del-censis/uni_aerea/, zuletzt abgerufen am 20.09.2018. |